Das R im Kreis ® – was ist erlaubt, was nicht? Das R im Kreis ist überaus beliebt und findet sich auch in Deutschland an zahlreichen (vermeintlichen) Marken. Das ist verständlich, verleiht das Symbol ® dem Namen oder Logo, an den oder das es angehängt wird, etwas Offizielles und hält vielleicht sogar Nachahmer davon ab, den Namen oder das Logo zu kopieren.
- Doch was steckt rechtlich hinter dem R im Kreis? Im deutschen Recht zunächst tatsächlich wenig.
- Das R im Kreis stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht und weist darauf hin, dass eine Marke beim US-amerikanischen Markenamt, dem USPTO, eingetragen ist.
- Durch die Verwendung des Symbols ® wird der Marke der volle Markenschutz bestätigt.
Das deutsche Recht kennt diese Bestätigungswirkung durch das Symbol ® (oder durch sonstige Symbole) nicht – und verlangt auch kein R im Kreis an eingetragenen Marken. Das deutsche Recht verbietet das R im Kreis aber auch nicht. Allerdings ist hierzulande anerkannt, dass das Symbol ® nur in Kombination mit Zeichen verwendet werden darf, die auch tatsächlich als Marke registriert sind.
Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil der Verkehr durch das Symbol ® über den Markenschutz in die Irre geführt wird. Ein solcher Verstoß kann von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt bzw. gerichtlich verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass das Zeichen, das mit dem R im Kreis geschmückt wird, als Marke angemeldet ist, auch wenn die Marke noch nicht erteilt wurde.
Zu beachten ist aber stets, dass das R im Kreis nur neben Zeichen stehen sollte, die auch in der konkreten Form als Marke eingetragen sind. Verfügt der Markeninhaber nur über ein eingetragenes Logo, das neben weiteren Bestandteilen auch ein Wort enthält, kann es irreführend sein, allein das Wort mit einem R im Kreis zu verwenden, wenn das übrige Logo nicht gezeigt wird.
Hiervor macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn die “unterschlagenen” Markenbestandteile den “kennzeichnenden Charakter” der Marke nicht verändern, was oftmals schwer zu beurteilen ist. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets in ihrer eingetragenen Form zu benutzen, wenn ein R im Kreis angefügt werden soll.
Das deutsche Markenamt (DPMA) erlaubt eine Eintragung von Marken übrigens auch gleich mit dem Symbol ®, was zahlreiche Markenanmelder nutzen. Auch hier ist aber darauf zu achten, dass das R im Kreis richtig positioniert ist. Der Bundesgerichtshof hat etwa dem Zeichen den Markenschutz versagt, weil das R im Kreis irreführend sei, da es andeute, die Worte “grill meister” seien isoliert als Marke eingetragen, was hier nicht der Fall war. Das R im Kreis hätte sich also auf das Gesamtzeichen beziehen müssen, um nicht irreführend zu sein.
- Als Fazit ist festzuhalten: Das R im Kreis stammt zwar nicht aus dem deutschen Recht und ist hierzulande auch nicht erforderlich.
- Wer das Symbol ® aber verwenden will, der sollte sicherstellen, dass er über eine eingetragene Marke mit dem konkret dargestellten Inhalt verfügt – oder zumindest eine Lizenz an einer solchen Marke inne hat.
Anderenfalls drohen Angriffe von Wettbewerbern, die nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen auch kostenintensiv sind. Dieser Artikel ist auch auf fashionunited.de unter dem erschienen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Practice Group : : Das R im Kreis ® – was ist erlaubt, was nicht?
Contents
Was bedeutet das R auf der Marke?
Registered ® (Registrierte Marke) – Das Zeichen ® kann neben einer eingetragenen Marke angebracht werden. Eine Marke wird nicht bei der Anmeldung als eingetragen betrachtet, sondern erst nach ihrer Registrierung, und zwar wenn sie im entsprechenden Register von der zuständigen Behörde (UIBM, WIPO, EUIPO usw.) eingetragen und somit registriert wurde.
Wie stelle ich das R hoch?
So fügen Sie das Registered-Zeichen hinzu – Um das Registered-Zeichen unter Windows einzufügen, müssen Sie die „Alt”-Taste gedrückt halten und die Zahlenfolge „0174″eingeben. Foto: atScene – Fotolia.com Das Symbol R in einem Kreis zeigt an, dass eine Marke beim US-amerikanischen Markenamt eingetragen ist.
Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig?
DPMA | Fragen rund um die Marke
Wenn Sie die Gebühren zeitnah entrichten und wichtige formale Aspekte berücksichtigen, tragen Sie entscheidend zur Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung bei. Beachten Sie bitte auch unsere Hinweise im Kapitel “Achten Sie auf Formales, dann geht’s schneller,”. Namen und Logos können je nach Gestaltung als Wortmarken, Bildmarken oder Wort-/Bildmarken geschützt werden. Weil Wortmarken mehrere Worte umfassen dürfen, können grundsätzlich auch Werbeslogans schutzfähig sein.
Marken- und Designschutz möglich
Ein Logo kann – durchaus auch parallel – als Marke und als Design geschützt werden. Welches Schutzrecht/welche Schutzrechte Sie für Ihr Logo erwerben möchten, hängt weitgehend vom beabsichtigten Einsatzzweck ab.
Schutz als Marke
Wenn Sie das Logo vor allem zur markenmäßigen Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen nutzen möchten, die von Ihrem Unternehmen angeboten werden, sollten Sie das Logo als Marke schützen lassen. Ihre angemeldete Marke wird vom DPMA auf Schutzfähigkeit geprüft. Sie wird eingetragen, wenn keine “absoluten Schutzhindernisse” gemäß bestehen. Ein ungewöhnliches, fantasievolles Logo kann Schutzhindernisse vermeiden. Die Schutzdauer der Marke können Sie unbegrenzt verlängern.
Schutz als Design
Ein Design schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Linien, den Konturen, den Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen und den Verzierungen des Erzeugnisses. Ihr Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein, d.h. vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Außerdem muss Ihr Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von jedem einzelnen Design, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unterscheiden. Um feststellen zu können, ob Ihr Design neu und eigenartig ist, dürfen Sie nicht nur die bereits im Designregister eingetragenen Designs betrachten. Sie müssen vielmehr auch solche nicht eingetragenen Designs in Ihren Vergleich einbeziehen, die veröffentlicht, ausgestellt oder auf sonstige Weise so auf den Markt gebracht worden sind, dass sie den Fachkreisen des betreffenden Erzeugnissektors bekannt sein konnten. Schließlich müssen Sie auch darauf achten, dass Ihrem Design keine Rechte anderer, insbesondere keine fremden Urheberrechte entgegenstehen. Neuheit und Eigenart Ihres Designs sowie Rechte Anderer, die Ihrem Design entgegenstehen, prüft das DPMA allerdings nicht bereits bei der Anmeldung des Designs. Jedes eingetragene Design ist daher – anders als eine eingetragene Marke – ein ungeprüftes Schutzrecht. Erst wenn ein Dritter einen Nichtigkeitsantrag gegen Ihr eingetragenes Design stellt oder in einem Verletzungsprozess, den Sie gegen ihn führen, die Nichtigkeit Ihres Designs einwendet, werden Neuheit und Eigenart Ihres Designs bzw. Rechte Anderer geprüft. Gegebenenfalls wird Ihr Design im Zuge eines Nichtigkeitsverfahrens bzw. Nichtigkeitseinwands dann gelöscht werden. Der Designschutz ist vergleichsweise kostengünstig und bietet – anders als eine Marke – Schutz unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsklasse. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre. Sie lässt sich in Fünfjahresschritten bis auf insgesamt maximal 25 Jahre ausdehnen. Detaillierte Informationen zum Designschutz finden Sie,
Schutzgegenstand/Anmeldestrategie/Recherche
Weil Marken und Designs unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, können Schutzgegenstand und Schutzumfang voneinander abweichen. Welche Anmeldestrategie Sie im Auge haben, um Ihr Logo zu schützen, sollten Sie im Zweifel mit einem in Marken- und Designrecht erfahrenen Anwalt besprechen. Tipps zur Recherche von Logos finden Sie jeweils unter dem Punkt Markenrecherche und Designrecherche.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift ( vgl. § 7 MarkenV ) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift “Arial” umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie,, ;, :, +, -, &, !, ?, @, ? (siehe ). Enthält eine Marke andere Elemente als die bei der Wortmarke zulässigen Zeichen, ist sie eine Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke, Beantragt der Anmelder die Eintragung seiner Zeichenfolge in einer besonderen Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung, oder kombiniert mit grafischen Elementen, kommt es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck an, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke.
Worte und/oder Zeichen in einer bestimmten Schriftart ( z.B. Schreibschrift, kursiv oder fett ) Kombination von Buchstaben/Zeichen und grafischen Elementen mehrzeilige Anordnung oder gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben)
Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie z.B. chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Bildmarken können farbig oder schwarz angemeldet werden.
- Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre.
- Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden.
- Dafür reichen aber einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen regelmäßig nicht.
Je produktbeschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke entstehen aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes. Diese Frage ist leider nicht so einfach mit “Ja” oder “Nein” zu beantworten.
Die Anmeldung einer Marke in Schwarz-Weiß lässt offen, in welcher Farbe die Marke erscheinen soll. Eine schwarz-weiße Eintragung ist deshalb nicht auf eine bestimmte farbliche Gestaltung festgelegt. Ob aus einer schwarz-weißen Marke gegen eine farbige Marke vorgegangen werden kann, ist einzelfallabhängig. Die Beurteilung des Schutzumfangs einer Marke ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab. Häufig wird eine schwarz-weiße Marke auch gegenüber einer farbigen Marke Schutz genießen. Zugleich kann der Gesamteindruck einer Marke aber auch von einer besonderen farbigen Gestaltung mitbestimmt werden.
Konkrete Fragen zu den Rechten, die Sie aus Ihrer Marke herleiten können, sollten Sie im Zweifel mit einem in Fragen des Markenrechts erfahrenen Anwalt besprechen. Das DPMA überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Inhaber älterer Marken können nach Eintragung einer Marke möglicherweise Widerspruch erheben. Sie können online in kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. Zwar können Sie hier auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland recherchieren, aber das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen nutzen Sie bitte die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Daneben können Sie auch in den des DPMA in München und Berlin sowie in den nach Marken recherchieren. Beachten Sie bei Ihrer Recherche, dass Sie auf diese Weise zwar Marken mit übereinstimmenden Elementen ihrer geplanten Marke finden können, eine Ähnlichkeitssuche aber nicht bzw, kaum möglich ist. Ein Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke kann aber auch aus einer ähnlichen Marke erfolgen. Komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern angeboten. Sie können eine Marke elektronisch über DPMA direktWeb bzw. DPMA direktPro anmelden. Melden Sie Ihre Marke online an, können Sie die Markendarstellung elektronisch übermitteln. Während des Anmeldeprozesses laden Sie die elektronische Datei, die Ihre Markendarstellung beinhaltet, hoch. Außerdem ist eine Einreichung der Markenanmeldung und damit der Markendarstellung in Papierform (Blatt Papier im Format DIN A 4) möglich. Die beim DPMA lesbaren Datenträgertypen und zulässigen Formatierungen für die gewünschte Markenform finden Sie im Merkblatt und in der, Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegrundgebühr und möglichen Klassengebühren für die benannten Waren- und/oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegrundgebühr beinhaltet die Gebühr für bis zu drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300 Euro, bei elektronischer Anmeldung 290 €. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Eine detaillierte Gebührenübersicht finden Sie im, Das Anmeldeverfahren ist im Fall der Eintragung regelmäßig in wenigen Monaten abgeschlossen. Dies kann sich verzögern, wenn Rückfragen erforderlich werden. Im Fall der Beanstandung der Marke wegen Schutzunfähigkeit, die eine Zurückweisung nach sich zieht, dauert das Verfahren länger. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag (200 Euro) auf beschleunigte Prüfung zu stellen: Ihre Anmeldung wird dann vorrangig bearbeitet. Über eine beschleunigte Anmeldung muss bei hinreichender Mitwirkung des Anmelders in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden sein. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung kann besonders dann interessant sein, wenn Sie Ihre Marke auch international als registrieren lassen möchten. Hinweis: Derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten in Markenverfahren. Gründe hierfür sind stark gestiegene Anmeldezahlen und ein deutlicher Zuwachs an Löschungsanträgen bei gleichzeitig sehr knappen Personalkapazitäten und pandemiebedingten Einschränkungen. In der derzeitigen Situation möchten wir Sie bitten, uns zu unterstützen, indem Sie von Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen. So können wir die vorhandenen Personalressourcen bündeln und uns auf die Bearbeitung Ihrer Anträge konzentrieren.
Sie können Ihre Marke grundsätzlich selbst anmelden, oder einen Anwalt hinzuziehen. Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen allerdings einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter.
- Als Inlandsvertreter zugelassen sind Rechts- oder Patentanwälte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sofern sie zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt bevollmächtigt sind.
- Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke in das Register.
- Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre.
Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wenn gegen die Marke nach Eintragung erfolgreich Widerspruch eingelegt wird, wird sie ggf, teilweise gelöscht. Sie wird auch gelöscht, wenn sie auf Antrag eines Dritten für verfallen oder für nichtig erklärt wird.
- Auch Klagen vor den Zivilgerichten können die Löschung der Marke zur Folge haben.
- Darüber hinaus wird die Marke vor Ablauf der zehn Jahre gelöscht, wenn der Markeninhaber durch eine Verzichtserklärung auf sie verzichtet.
- Wurde die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt, wird der Betrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen gebucht und dann der Markenschutz für weitere zehn Jahre verlängert.
Die neue Schutzdauer wird in DPMAregister bei den Stammdaten in der Zeile „Schutzendedatum” fortgeschrieben. Da seit 2011 keine Quittungen (siehe auch ) mehr ausgestellt werden, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.
Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Seite oder dem, Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie auf der Seite, Im Unterschied zu klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin.
Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband. Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen.
- Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw.
- Anbieter der Dienstleistungen ist.
- Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.
Das DPMA vergibt selbst keine Domains. Es kann aber als Vorbereitung auf die Beantragung einer Domain eine Recherche nach älteren Marken sinnvoll sein. Grundsätzlich können Domains (ggf. parallel) auch als Marken angemeldet werden. Dies wird sogar häufig empfohlen, um die Domain besser abzusichern.
- Für die Eintragung als Marke gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung als Domain.
- Nicht jede Domain ist auch als Marke schutzfähig.
- So sind Elemente wie “https://”, “www.”, “.de”, “.com” usw.
- Übliche beschreibend Bestandteile von Internetadressen ohne markenmäßigen Charakter.
- Daher kann einer Domain in ihrer Gesamtheit nur eine schutzfähige Second-Level-Domain und/oder Sub-Domain markenrechtliche Schutzfähigkeit vermitteln; als reine Themenangabe einer Website wären daher z.B.
“cabriolet.de” oder “www.roadster.de” für “Kraftfahrzeuge” genauso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte “Cabriolet” und “Roadster” selbst. Für diese Bewertung ist es irrelevant, ob die Domain für den Markenanmelder oder für einen Dritten registriert ist.
- ® ist ein Hinweis, dass es sich um eine geschützte, eingetragene Marke handelt.
- Dieser Hinweis kann im Rahmen der Benutzung der eingetragenen Marke hinzugefügt werden.
- Die Hinweise “TM” ( Trade Mark ) für “Marke” und “SM” ( Service Mark ) für “Dienstleistungsmarke” werden im amerikanischen Rechtskreis für im Wirtschaftsverkehr verwendete Marken verwendet, auch wenn diese nicht eingetragen oder schutzunfähig sind.
Unter bestimmten engen Voraussetzungen können Buch- oder Zeitschriftentitel auch als Marke angemeldet werden. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat zu diesem Thema ein herausgegeben.Neben einer Markenrecherche ist außerdem eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften zum Beispiel in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) der Staatsbibliothek zu Berlin oder anderen relevanten sowie gängigen Buchverkaufsplattformen im Internet zu empfehlen.
- Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h.
- Ob Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen.
- Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind.
Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.Der Inhaber einer Marke kann aber beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen.
Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet.Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen und fachkundigen Rat einholen.
Sie sollten deshalb im Zweifel einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben. Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären. Hier können Sie sich ggf.
darauf berufen, dass die Marke bösglaubig angemeldet wurde und damit gar nicht eingetragen werden kann. Bösglaubig bedeutet, dass die Marke ersichtlich nur deshalb angemeldet wurde, um die weitere Benutzung durch einen anderen zu behindern. Sie können in diesem Fall eine Kopie des Kaufangebots an das DPMA senden und die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geltend machen.
Bitte geben Sie hierzu das Aktenzeichen der angemeldeten Marke an. Ja, als Inhaber einer Marke können Sie Dritten ein Nutzungsrecht, eine, an Ihrer Marke einräumen. Enthält eine Marke transparente Elemente, ist sie eine “Sonstige Markenform”. Um den gewünschten Schutzgegenstand insbesondere betreffend die transparenten Elemente klar und eindeutig darzustellen, muss der Hintergrund der transparenten Elemente entsprechend kontrastiert gewählt oder ihre Ränder müssen gestrichelt werden.
Und es muss jeweils zusätzlich eine Markenbeschreibung des Inhaltes eingereicht werden, dass die entsprechend markierten Elemente transparent sein sollen und der kontrastierte Hintergrund/die gestrichelte Linie nicht Teil der Markendarstellung ist. Im Übrigen gelten für die Form der Darstellung die §§ 8 bis 11 MarkenV entsprechend (§ 12a Abs.2 MarkenV).
Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail, Bild: iStock.com/triloks Stand: 21.07.2021 : DPMA | Fragen rund um die Marke
Was bedeutet hoch R?
Das R im Kreis ® – was ist erlaubt, was nicht? Das R im Kreis ist überaus beliebt und findet sich auch in Deutschland an zahlreichen (vermeintlichen) Marken. Das ist verständlich, verleiht das Symbol ® dem Namen oder Logo, an den oder das es angehängt wird, etwas Offizielles und hält vielleicht sogar Nachahmer davon ab, den Namen oder das Logo zu kopieren.
Doch was steckt rechtlich hinter dem R im Kreis? Im deutschen Recht zunächst tatsächlich wenig. Das R im Kreis stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht und weist darauf hin, dass eine Marke beim US-amerikanischen Markenamt, dem USPTO, eingetragen ist. Durch die Verwendung des Symbols ® wird der Marke der volle Markenschutz bestätigt.
Das deutsche Recht kennt diese Bestätigungswirkung durch das Symbol ® (oder durch sonstige Symbole) nicht – und verlangt auch kein R im Kreis an eingetragenen Marken. Das deutsche Recht verbietet das R im Kreis aber auch nicht. Allerdings ist hierzulande anerkannt, dass das Symbol ® nur in Kombination mit Zeichen verwendet werden darf, die auch tatsächlich als Marke registriert sind.
Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil der Verkehr durch das Symbol ® über den Markenschutz in die Irre geführt wird. Ein solcher Verstoß kann von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt bzw. gerichtlich verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass das Zeichen, das mit dem R im Kreis geschmückt wird, als Marke angemeldet ist, auch wenn die Marke noch nicht erteilt wurde.
Zu beachten ist aber stets, dass das R im Kreis nur neben Zeichen stehen sollte, die auch in der konkreten Form als Marke eingetragen sind. Verfügt der Markeninhaber nur über ein eingetragenes Logo, das neben weiteren Bestandteilen auch ein Wort enthält, kann es irreführend sein, allein das Wort mit einem R im Kreis zu verwenden, wenn das übrige Logo nicht gezeigt wird.
Hiervor macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn die “unterschlagenen” Markenbestandteile den “kennzeichnenden Charakter” der Marke nicht verändern, was oftmals schwer zu beurteilen ist. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets in ihrer eingetragenen Form zu benutzen, wenn ein R im Kreis angefügt werden soll.
Das deutsche Markenamt (DPMA) erlaubt eine Eintragung von Marken übrigens auch gleich mit dem Symbol ®, was zahlreiche Markenanmelder nutzen. Auch hier ist aber darauf zu achten, dass das R im Kreis richtig positioniert ist. Der Bundesgerichtshof hat etwa dem Zeichen den Markenschutz versagt, weil das R im Kreis irreführend sei, da es andeute, die Worte “grill meister” seien isoliert als Marke eingetragen, was hier nicht der Fall war. Das R im Kreis hätte sich also auf das Gesamtzeichen beziehen müssen, um nicht irreführend zu sein.
Als Fazit ist festzuhalten: Das R im Kreis stammt zwar nicht aus dem deutschen Recht und ist hierzulande auch nicht erforderlich. Wer das Symbol ® aber verwenden will, der sollte sicherstellen, dass er über eine eingetragene Marke mit dem konkret dargestellten Inhalt verfügt – oder zumindest eine Lizenz an einer solchen Marke inne hat.
Anderenfalls drohen Angriffe von Wettbewerbern, die nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen auch kostenintensiv sind. Dieser Artikel ist auch auf fashionunited.de unter dem erschienen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Practice Group : : Das R im Kreis ® – was ist erlaubt, was nicht?
Wie bekomme ich das rollende R Weg?
Schon ein kleiner Trick kann helfen – Aufgewachsen in Niederbayern, habe ihr vor allem das rollende “R” am Anfang ihrer Sprecherinnen-Karriere Probleme gemacht. Das entsteht vorne im Mund, mit der Zungenspitze hinter den Zähnen. Schon ein kleiner Trick helfe dabei, es in einen Reibelaut zu verwandeln.
Sie hält sich den ausgestreckten Zeigefinger unter den Kopf, drückt ganz leicht an die Stelle zwischen Kinn und Kehle und spricht das sogenannte “Rachen-R” vor. Der Finger erinnere bei dieser Übung daran, das “R” statt vorne im Mund hinten am Gaumen zu bilden. “Ich weiß gar nicht, wie viele Texte über Reis ich mir damals selbst vorgelesen habe, bis das Rachen-R endlich saß”, sagt sie.
Vielen Menschen mit demselben Problem helfe auch das Gurgeln – zuerst mit Wasser, dann ohne. So bekomme man ein Gefühl für den Ort im Mund, an dem das “R” entstehen soll. All das sind Hilfestellungen, die sie selbst in der Sprecherziehung lernte. Nach ihrem Studium der Politologie und Geschichte in Regensburg kam Alice Tielich nach München,
- Beim Münchner Ausbildungsradio M94.5 entdeckte sie dann ihre Leidenschaft für das Sprechen als Beruf.
- Dort moderierte sie ihre erste Radiosendung und sprach Nachrichten ein.
- Seit 2018 arbeitet sie nun als Coach.
- Oft falle ihren oberbayerischen Schülern erst während des Trainings auf, dass sie anstelle des geschriebenen “lieb”, ein in die Länge gezogenes “liab” sprechen.
Schwaben erkennen erst dann das “Sch”, das sie ans Ende vieler Verben setzen. Aus “Hast du” wird “hasch”, aus “kannst du” wird “kannsch”. Über solche Kleinigkeiten höre man oft selbst aus Gewohnheit hinweg. Vielmehr als um das akzentfreie Sprechen gehe es aber auch darum, Bewusstsein für den eigenen Klang zu schaffen und diesen zu akzeptieren, “Frieden mit der eigenen Stimme und auch dem eigenen Dialekt zu schließen”.
Ist das ein Sonderzeichen?
Ein Sonderzeichen ist (in der Typografie / Typometrie und der digitalen Datenverarbeitung ) ein Schriftzeichen, das weder ein Buchstabe noch eine Ziffer ist. Zu den Sonderzeichen gehören Interpunktionszeichen ( Satzzeichen, Wortzeichen ) und wissenschaftlich-technische Symbole, Auch Diakritika sind Sonderzeichen, z.B. Akut oder Breve (é, ă).
Was versteht man unter einem Warenzeichen?
Eintragungsverfahren (Deutschland) – Grundlage zur Erlangung des Markenschutzes durch eine Registermarke ist ein Antrag, der beim DPMA einzureichen ist. Dieser Antrag muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, sowie eine Wiedergabe der Marke und eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird ( § 32 Abs.2 MarkenG, siehe Markenklassifikation).
- Ist der Antrag mit den genannten Angaben beim DPMA eingegangen, so wird ein sogenannter Anmeldetag begründet ( § 33 Abs.1 MarkenG).
- Dieser Anmeldetag bestimmt den Zeitrang der Anmeldung.
- Dieser Antrag kann zwar zunächst formlos eingereicht werden, jedoch verlangt das DPMA die Verwendung des entsprechenden Formulars, das nachgereicht werden kann ( § 2 Abs.1 MarkenG).
Für den Zeitrang kommt es jedoch auf den Antrag, nicht auf das Formular an. Steht der Anmeldetag der Marke fest, so wird diese Anmeldung veröffentlicht (§ 33 Abs.3 MarkenG). Anschließend beginnt die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse beim DPMA. Sie sind in § 3, § 8 und § 10 MarkenG definiert.
Im Wesentlichen wird hierbei geprüft, ob das als Marke angemeldete Zeichen überhaupt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ( Unterscheidungseignung, § 3 MarkenG), ob das Zeichen grafisch darstellbar ist (§ 8 Abs.1 MarkenG), ob das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG), sowie ob ein Freihalteinteresse an dem Zeichen für Mitbewerber besteht (§ 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG).
Darüber hinaus darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs.2 Nr.3 MarkenG). Außerdem werden Marken nicht eingetragen, die zu einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang ähnlich oder mit ihr identisch sind ( § 10 MarkenG).
Führt diese Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Die Gebühr für eine Markeneintragung beträgt in Deutschland 300 Euro, nicht zu verwechseln mit der Verlängerungsgebühr, siehe Schutzdauer, ® Ist eine Marke im Markenregister eingetragen, darf sie vom Markeninhaber mit dem Symbol ® (von englisch registered trade mark = eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke) neben der Marke gekennzeichnet werden.
Es besteht aber keine Pflicht zu dieser Kennzeichnung.
Was bedeutet Hochgestelltes C?
R im Kreis ®: Registered – Das Symbol ® – das R im Kreis – entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke eingetragen (Registered in U.S. Patent and Trademark Office) ist. Um das ®-Symbol zu verwenden, reicht es also nicht aus, dass die Marke zwar angemeldet, aber noch nicht in das amtliche Markenregister eingetragen ist.
Fehlt der Eintragungshinweis durch das ®-Symbol, so hat dies nach US-Markenrecht zur Folge, dass der Markeninhaber von dem Markenverletzer Schadensersatz erst dann verlangen kann, wenn dieser von der Markeneintragung tatsächliche Kenntnis erlangt hat – beispielsweise durch eine Abmahnung, der ein Auszug aus dem Markenregister beigelegt ist.
Das deutsche Markenrecht kennt diese Voraussetzung für Schadensersatz nicht: Hier kann der Markeninhaber von dem Markenverletzer auch dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser gar nicht wusste, dass er durch seine Handlung eine eingetragene Marke verletzte.
Nach dem deutschen Markenrecht ist es zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragen Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird. Das R im Kreis hat vor allem einen Werbeeffekt: Es signalisiert, dass ein förmlicher Markenschutzbesteht – und schreckt hierdurch unter Umständen auch Nachahmer und Trittbrettfahrer ab.
Wichtig ist, dass das ® immer hinter dem vollständigen Zeichen, so wie es im Markenregister eingetragen ist, angebracht wird. Besonders bei Wort-Bild-Marken sollte man daher darauf achten, dass das ® nicht nur hinter dem Wortbestandteil steht, sondern hinter der vollständigen Marke.
- Ritisch sind diejenigen Fälle, in denen das ® zwar im Zusammenhang mit einer tatsächlich eingetragenen Marke verwendet wird, aber über Art und Umfang der Marke getäuscht wird.
- Das gilt zum Beispiel für Werbung mit dem ®-Symbol, die den Eindruck erweckt, dass eine schlagkräftige Wortmarke besteht, während im Markenregister tatsächlich nur eine wenig kennzeichnungsstarke Wort-Bild-Marke eingetragen ist.
So entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2014 „grill meister”, Az. I ZB 11/13, dass eine Wort-Bild-Marke zur Täuschung geeignet sein kann, wenn sie von ihrer grafischen Aufmachung her das Symbol „R im Kreis” enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.
Hier ging es um eine als Wort-Bild-Marke angemeldete Grafik, die zuoberst eine Wurst, darunter das Wort „grill” mit dem ®-Zusatz und hierunter wiederum das Wort „meister”, alles zusammen in einem Quadrat mit roter Farbfüllung, zeigte. Kritisch ist auch die Werbung mit dem ®-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke gar nicht eingetragen ist.
Wird also durch die Gestaltung der Werbung der Eindruck erweckt, eine Marke bestehe für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, kann dies wettbewerbswidrig sein, wenn die Marke tatsächlich nur für ganz andere Waren oder Dienstleistungen im Register eingetragen ist.
Eine Irreführung ist auch möglich, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht. Auch dies ist allerdings Frage des Einzelfalles: Bereits mit Urteil vom 13.12.1990 „Pall / Dahlhausen”, C-238/89, entschied der EuGH, dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® in Deutschland nicht nach UWG untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke zwar nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat geschützt ist.
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2009, Az.6 U 114/09, dass eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch Werbung mit dem Zusatz ® für eine lediglich im Ausland registrierte Marke (nur) dann vorliegt, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe.