Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder und wie viel kostet die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins und einer GmbH im Vergleich? Die eingetragene Genossenschaft (eG) bildet wie die Aktiengesellschaft, GmbH, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft eine gängige Unternehmensform des Wirtschaftslebens.
- Sie ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts.
- Gesellschaftsrechtlich ist sie eine juristische Person.
- Seit den Gründerzeiten im 19.
- Jahrhundert gilt: Die Genossenschaft ist eine mitgliederorientierte und damit personenbezogene Gesellschaftsform.
- Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung grundsätzlich eine Stimme.
Die eingetragene Genossenschaft ist damit eine wirtschaftsdemokratische Unternehmensform. Die eingetragene Genossenschaft (eG), der eingetragene Verein (e.V.) und die GmbH sind körperschaftlich organisiert. Das bedeutet, dass eine Satzung bzw. ein Gesellschaftervertrag vorliegen muss.
Während für die Satzung der Genossenschaft und des Vereins die Schriftform ausreicht, bedarf der Gesellschaftsvertrag der GmbH der notariellen Beurkundung. Für die Willensbildung sind in allen drei Vereinigungsformen Organe vorgesehen. Bei der Genossenschaft sind dies Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung, beim Verein der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bei der GmbH die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.
Die Genossenschaft und der Verein handeln nach außen durch ihren Vorstand, die GmbH durch den Geschäftsführer. Diesen Organen steht die eigenverantwortliche Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigungsformen zu. Bei der Genossenschaft ist außerdem ein Aufsichtsrat zu bilden, der die Tätigkeit des Vorstands als Kontrollorgan überwacht.
- Ferner ist für die Genossenschaft charakteristisch, dass die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder selbst Mitglied bei der Genossenschaft sein müssen.
- Auch schreibt das Genossenschaftsgesetz die zahlenmäßige Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat vor: So müssen dem Vorstand mindestens zwei und dem Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder angehören.
Ausnahmen bestehen bei Kleingenossenschaften von nicht mehr als 20 Mitgliedern. Bei diesen kann der Vorstand aus nur einer Person bestehen, auch kann auf einen Aufsichtsrat durch Satzungsregelung verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats und wählt einen besonderen Bevollmächtigten zur Vertretung der eingetragenen Genossenschaft gegenüber dem Vorstand.
Contents
- 1 Wie viele Gründer braucht eine eG?
- 2 Wie hieß eG früher?
- 3 Was passiert mit dem Gewinn einer Genossenschaft?
- 4 Wer kontrolliert die Unternehmensleitung eG?
- 5 Warum gründet man eine EG?
- 6 Wer haftet für die Schulden der Genossenschaft?
- 7 Was war das Ziel der EG?
- 8 Was ist ein typischer Zweck einer Genossenschaft?
- 9 Was ist das Ziel einer Genossenschaft?
- 10 Was war die eG?
- 11 Was ist eine eingetragene Genossenschaft einfach erklärt?
Was ist die eG einfach erklärt?
Die eingetragene Genossenschaft (kurz: eG) ist eine juristische Person die ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Genossenschaft sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) festgelegt.
- Hiernach müssen sich mindestens drei Mitglieder finden, die einen Geschäftsbetrieb unterstützen, der auf wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange ausgerichtet ist.
- In dieser Lektion wird die eingetragene Genossenschaft behandelt.
- Wir zeigen dir, was für eine eG wichtig ist und wie sie besteuert wird.
Nachdem du die Vorteile einer eG kennst, erfährst du abschließend, wie die Haftung bei einer eG geregelt ist. Zur Vertiefung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten. Abkürzung: eG
Hat eine eG einen Geschäftsführer?
Haftung und Organe der eG – Die eingetragene Genossenschaft haftet gegenüber Gläubigern mit dem Genossenschaftsvermögen, Wurde in der Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen, bleibt ihr Privatvermögen von der Haftung unberührt: Die Mitglieder haften in diesem Fall nur in Höhe ihrer Genossenschaftsanteile.
VorstandAufsichtsratGeneralversammlung
Die Geschäftsführung und Außenvertretung der eingetragenen Genossenschaft übernimmt der Vorstand, Ab einer Anzahl von 20 Mitgliedern muss dieser aus mindestens zwei Personen bestehen. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan, das ebenfalls zur Vertretung der eG berechtigt ist.
- Vergleichbar mit der Aktiengesellschaft (AG) gilt die Mitbestimmung durch die Mitglieder der eG.
- Bei weniger als 20 Mitgliedern kann auf die Bestellung eines Aufsichtsrats per Satzung verzichtet werden.
- Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden dann von der Generalversammlung wahrgenommen.
- Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und trifft grundlegende richtungsweisende Entscheidungen.
Sie besteht aus allen Mitgliedern, die alle über das gleiche Stimmrecht verfügen, sofern in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Alle Mitglieder haben zudem gleiches Rede- und Antragsrecht.
Wer haftet bei der eG?
Begriffe zur Rechtsform Genossenschaft einfach erklärt – Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt stets in Zusammenarbeit mit einem genossenschaftlichen Prüfverband. Es bedarf mindestens dreier natürlicher und/oder juristischer Personen, die eine schriftliche Satzung festlegen.
Zudem ist ein Geschäftsplan in Worten und Zahlen zu erstellen. Die Gründung der Genossenschaft ist dann nach erfolgter Prüfung durch den Verband mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes vollzogen. Zweck und Ziel ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Genossenschaftsmitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Die Firma einer eingetragenen Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung „eG” enthalten. Es ist ratsam, die Zulässigkeit der Firma im Vorhinein mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzuklären, weil eine unzulässige Firma ein Eintragungshindernis darstellen kann.
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
- Soweit ein Aufsichtsrat besteht (fakultativ, bei kleineren Genossenschaften übernimmt diese Aufgabe die Generalversammlung), überwacht dieser die Tätigkeit des Vorstandes.
- Die Generalversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft.
Sie wählt den Aufsichtsrat. In der Satzung ist festzulegen, ob die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt. Das Gesellschaftsvermögen ist eigenes Vermögen der Genossenschaft als juristische Person. Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person.
Das bedeutet, dass sie nur mit ihrem Vermögen haftet. Die Mitglieder haften daher mit ihren Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, die Teil des „haftenden Eigenkapitals” der Genossenschaft sind. Eine darüberhinausgehende Haftung kann durch den Ausschluss von Nachschüssen in der Satzung ausgeschlossen werden.
Das notwendige Eigenkapital einer Genossenschaft richtet sich ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Gesetz schreibt jedoch keinen Mindestbetrag vor. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Preis in der Satzung festgelegt ist.
Wie viele Gründer braucht eine eG?
Antworten auf die häufigsten Gründerfragen – Eine Unternehmensgründung wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie unsere Antworten auf die meist gestellten Fragen zur Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG) benötigt man mindestens drei Gründungsmitglieder, die Satzung als rechtliches Konzept sowie einen Geschäftsplan („Businessplan”), der das Vorhaben, die Geschäftsidee sowie das Geschäftsmodell beschreibt und eine mehrjährige Unternehmensplanung beinhaltet.
- Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts und somit auch für die Rechtsform eG sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB).
- Die Satzung, die zwingend beim Registergericht zur Eintragung einzureichen ist, bildet den juristischen Rahmen der Geschäftsidee und enthält Aussagen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder, zum Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme, zu den Organen und schließlich zur Rechnungslegung.
Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung der Satzung stehen in dieser Übersicht. Checkliste Satzungsgestaltung Der Förderauftrag ist ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen der eingetragenen Genossenschaft (eG) und den Kapitalgesellschaften, bei denen in aller Regel die Gewinnmaximierung im Vordergrund steht.
- Der grundlegende Zweck einer Genossenschaft besteht darin, ihre Mitglieder zu fördern.
- Der konkrete Förderzweck einer Genossenschaft wird in deren Satzung festgelegt.
- Die Förderung kann sich dabei sowohl auf die berufliche Sphäre (z.B.
- Genossenschaftliches Netzwerk von Arztpraxen) oder den privaten Lebensbereich (z.B.
Dorfladen) beziehen, wobei neben der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder auch die Förderung ihrer sozialen oder kulturellen Belange (z.B. genossenschaftliches Freibad, Museumsgenossenschaft) zulässig ist. Der Vorstand einer Genossenschaft hat das operative Geschäft so zu gestalten, dass die Mitglieder den höchstmöglichen Nutzen davon haben.
Dazu gehört auch und vor allem das Recht jedes Mitgliedes zur Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft (z.B. Wohnen in einer genossenschaftlichen Wohnung). Wesentliches Merkmal einer Genossenschaft ist ihre Mitgliederförderung, die auch genossenschaftsrechtlich verankert ist (§ 1 GenG). Eine reine Vermögensverwaltungsgenossenschaft und erst recht eine Dividendengenossenschaft sind vor diesem Hintergrund unzulässig, da sie keine aktive Mitgliederförderung betreiben.
Die eingetragene Genossenschaft (eG)
So ist auch das Modell der sogenannten Familiengenossenschaften als Instrument zur Vermögenssicherung kritisch zu bewerten. Geht es bei diesen Genossenschaften primär um eine reine Vermögensverwaltung oder die Minimierung der Steuerlast, ist dies kein zulässiger Förderzeck einer Genossenschaft.
Daher ist die Gründung einer Genossenschaft in diesem Fall nach derzeitiger Sachlage nicht möglich. Steht allerdings die Bereitstellung von Wohnraum durch die eG an ihre Mitglieder im Vordergrund, ist ein ausreichender Förderzweck gegeben. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass Immobilien als Sacheinlage für Geschäftsanteile eingebracht werden und Familienmitglieder selbst in den Immobilien wohnen oder Mieter stimmberechtigte Mitglieder der eG werden.
Im Mittelpunkt der Mitgliederwerbung von solchen Familiengenossenschaften steht somit automatisch der genossenschaftliche Förderauftrag – also der Mehrwert, den sie ihren Mitgliedern bietet –, während bei rein renditegetriebenen Familiengenossenschaften die Rechtsform Genossenschaft als Instrument zur Vermögensverwaltung zweckentfremdet missbraucht wird.
Bei den Gründungen, die durch unseren Verband begleitet werden, achten wir genauso wie die anderen im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) organisierten Verbände sehr genau darauf, keine Schein-Genossenschaften zuzulassen. Wir unterstützen echte Genossenschaften mit Mitgliedern, die ein zulässiges Förderinteresse haben.
Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist (§ 54 GenG). Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist aus dem Bedürfnis der Praxis heraus und unter Berücksichtigung ihres Zweckes eine Betreuungsprüfung.
Durch diese gesetzliche Pflichtprüfung wird nicht nur die finanzielle Solidität und Stabilität der genossenschaftlichen Rechtsform, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung abgesichert. Die genossenschaftliche Rechtsform ist damit die insolvenzresistenteste Rechtsform in Deutschland. Vor der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister muss der gesetzliche Prüfungsverband eine gutachterliche Stellungnahme darüber abgeben, ob „nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist” (§ 11 Abs.2 Nr.3 GenG).
Diese gutachtliche Äußerung setzt eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband (z.B. den Genossenschaftsverband – Verband der Regionen) voraus, dem die Genossenschaft angehören will. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Mitglieder einer Genossenschaft und deren Gläubiger vor einer unredlichen oder zumindest vor einer riskanten Gründung zu schützen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Genossenschaftsverband mit dem Gründungsgutachten über die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die finanzielle Zahlungsfähigkeit der (Gründungs-)Genossenschaft ein verlässliches Urteil abgeben und ihre Aufnahme in den Bestand der Genossenschaften entweder bestätigen oder dann, wenn er die betreffende Genossenschaft für wirtschaftlich nicht überlebensfähig oder rechtlich nicht zulässig hält, auch ablehnen.
Der konkrete Zeitaufwand für eine Gründung hängt im Wesentlichen von der Qualität der eingereichten Unterlagen sowie dem zeitlichen Engagement der Gründerinnen und Gründer ab. Der größte Zeitanteil entfällt auf die Ausarbeitung des Geschäftskonzeptes (Businessplan) und der Satzung, welche auf Basis einer Mustersatzung entwickelt wird.
Wie hieß eG früher?
Die Europäische Gemeinschaft entstand 1957 mit den Römischen Verträgen als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG ). Mit Gründung der Europäischen Union (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) im Jahre 1993 (Vertrag von Maastricht) wurde die EWG in EG umbenannt.
Was passiert mit dem Gewinn einer Genossenschaft?
Genossenschaft – Bezahlen.de Lexikon Zu den Hauptmerkmalen einer Genossenschaft im Sinne des GenG zählen unter Anderem die folgenden: – Formkaufleute (Kaufmannseigenschaft) im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) – Mindestmitgliederzahl = 3 – Haftung auf Vermögen der Genossenschaft beschränkt – Firma muss Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft” oder „eG” enthalten – schriftliche Satzung muss erarbeitet werden (Inhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand etc.) – Verpflichtung der Mitglieder zur Einzahlung auf Geschäftsanteil (mindestens 10 %) – Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Verlustdeckung – Organe: Vorstand, Aufsichtsrat (nur Pflicht bei mehr als 20 Mitgliedern), Generalversammlung – Mitglieder der Organe müssen natürliche Personen sein, die Genossenschaftsmitglieder sind – Eintragung ins Genossenschaftsregister ihres Sitzes -> erst dann Rechtswirksamkeit als eG Die eingetragene Genossenschaft an sich hat eigene rechte und Pflichten. Demnach darf sie Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Erwirtschaftet die Genossenschaft innerhalb eines Geschäftsjahres Gewinn oder Verlust, so ist dieser je nach geleisteten Einzahlungen auf den Geschäftsenteil eines jeden Mitgliedes auf diese aufzuteilen. Alle Einzahlungen eines jeden Mitgliedes bildet dessen Geschäftsguthaben in der Genossenschaft. Eventuelle Gewinne werden solange dem jeweiligen Geschäftsguthaben zugeschrieben, bis der zu leistende Geschäftsanteil des Mitgliedes in voller Höhe (100 %) erreicht ist. Erst dann kommt es zur Gewinnauszahlung an das Mitglied, sofern in der Satzung nicht festgelegt wurde, dass die gewinne den gesetzlichen Rücklagen oder sonstigen Ergebnisrücklagen zugeschossen werden.
Vorstand Aufsichtsrat Generalversammlung – Festlegung von beschränkung bei Gewährung an einen Schuldner
– 2 Mitglieder (Ausnahme: Genossenschaftsmitglieder nicht mehr als 20 –> 1 Vorstand reicht) – von Generalversammlung gewählt und abberufen – nur gemeinschaftliche Vertretung der Vorstandsmitglieder (Satzung kann Anderes bestimmen) – gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft (Außenverhältnis) – Geschäftsführung der Genossenschaft – 3 Mitglieder – von Generalversammlung gewählt – Überwachung des Vorstandes bei Geschäftsführung – Prüfung Jahresabschluss, Lagebericht, Verwendung Jahresüberschuss/ Deckung Jahresfehlbetrag – gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstand (Innenverhältnis) – alle Mitglieder (Ausnahme: mehr als 1.500 Mitglieder -> Wahl Vertreterversammlung) – Vertreterversammlung aus min.50 Mitgliedern – grundsätzlich gilt einfache Stimmenmehrheit bei Abstimmungen – pro Mitglied 1 Stimme – Versammlung in den ersten 6 Monaten eines Geschäftsjahres – Einberufung durch Vorstand (Ausnahme: min.10 % der Mitglieder verlangen Einberufung) – Feststellen Jahresabschluss – Beschluss über Verwendung Jahresüberschuss/ Deckung Jahresfehlbetrag – Beschluss über Entlastung Vorstand/ Aufsichtsrat : Genossenschaft – Bezahlen.de Lexikon
Wer kontrolliert die Unternehmensleitung eG?
3. Aufsichtsrat der Genossenschaft – Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Er hat die Tätigkeit des Vorstandes – Geschäftsführung und Vertretung – umfassend zu überwachen. Um dies tun zu können, gewährt das Genossenschaftsgesetz dem Aufsichtsrat umfassende Rechte.
- So kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen.
- Er ist auch berichtigt, sämtliche Unterlagen der Genossenschaft einzusehen und zu prüfen.
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
- Diese werden von der Generalversammlung gewählt.
- Die Satzung kann eine größere Zahl von Aufsichtsratsmitglieder bestimmen.
Die Generalversammlung ist auch für die Abberufung, d.h. für den Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zuständig. Auch eine Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat ist nach dem GenG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Genossenschaften mit wenigen Mitgliedern, nicht mehr als 20 Mitglieder, können durch Satzungsbestimmung auf die Einrichtung eines Aufsichtsrates verzichtet.
Was ist der Unterschied zwischen eG und GmbH?
Grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten der Mitglieder – Bei der Genossenschaft und dem Verein haben die Mitglieder grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Bei der GmbH knüpft die Rechtsstellung des Gesellschafters maßgeblich an seinem Geschäftsanteil an, den er am Stammkapital hält.
Die Höhe des Kapitalanteils des GmbH-Gesellschafters vermittelt seine Rechtsstellung in der GmbH. So wird das Stimmrecht des GmbH-Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nach der Höhe seines Geschäftsanteils bemessen. Demgegenüber gewähren die Genossenschaft und der Verein dem Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme unabhängig von seinem Kapitalanteil bzw.
seinem Beitrag. Die drei Vereinigungsformen sind vom Mitgliederwechsel unabhängig. Dies bedeutet, dass der Ein- und Austritt von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern möglich ist, ohne dass dies auf die Existenz der Gesellschaft Einfluss hat. Allerdings darf eine bestimmte Mindestmitgliederzahl nicht unterschritten werden.
Bei der Genossenschaft sind dies drei Personen, beim Verein sieben Personen und bei der GmbH eine Person. Wird die Mindestmitgliederzahl unterschritten, kommt es bei der eG und der GmbH zur Löschung und Liquidation, beim Verein zum Entzug der Rechtsfähigkeit. Die Genossenschaft wird dadurch geprägt, dass bei ihr jederzeit weitere Personen die Mitgliedschaft erwerben, weitere Geschäftsanteile zeichnen, aber auch die Mitgliedschaft bzw.
einzelne Geschäftsanteile kündigen können. Für den Beitritt bzw. die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist grundsätzlich die Zustimmung der Genossenschaft erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass es die Genossenschaft selbst in der Hand hat, wie der Mitgliederkreis ergänzt wird.
- Dies gilt grundsätzlich auch für den Verein und die GmbH.
- Im Unterschied zur GmbH genügt jedoch für Genossenschafts- bzw.
- Vereinsbeitritte eine einfache schriftliche Beitritts- bzw.
- Beteiligungserklärung; bei der GmbH ist notarielle Beurkundung erforderlich.
- Für die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bzw.
einzelner Geschäftsanteile ist von Gesetzes wegen eine Mindestfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Satzung der Genossenschaft kann jedoch längere Kündigungsfristen bis zu fünf Jahren und in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren festsetzen. Für den Verein darf die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen.
Für die GmbH bestehen keine gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen. Die genannten Vereinigungsformen werden mit Eintragung in das für sie zuständige Register zur juristischen Person und erlangen damit Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass sie am Rechtsleben selbstständig – wie eine natürliche Person – teilnehmen, also selbst Vertragspartner werden, Grundstücke erwerben und selbst klagen und verklagt werden können.
Auch ist die Haftung auf das Genossenschafts-, Vereins- bzw. Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zuständig für die Eintragung der Genossenschaft ist das Genossenschaftsregister, für den Verein das Vereinsregister und für die GmbH das Handelsregister. Die Register werden bei den Amtsgerichten geführt.
- Eingetragene Genossenschaft und e.V.
- Sind zweckgebunden, die GmbH nicht.
- Die genannten Vereinigungsformen dienen jeweils der Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes.
- Während der Verein nur ideelle (nicht wirtschaftliche) Zwecke verfolgen darf, kann die Genossenschaft sowohl der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder dienen, als auch der Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder.
Damit steht die Genossenschaft auch für solche Zwecke zur Verfügung, für die der Verein nicht in Betracht kommt. Sofern der Verein versucht, in Geschäftsbeziehung zu seinen Mitgliedern zu treten, ist der ideelle Vereinszweck gefährdet. Sofern der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Stützung des ideellen Hauptzwecks dient, wird dies als Nebenzweckprivileg des Idealvereins toleriert, zum Beispiel die Vereinsgaststätte bei Sportvereinen.
Ein darüber hinaus gehender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Idealvereins wäre ein Verstoß gegen die Rechtsform. Das Registergericht kann in diesem Fall die Löschung des Vereins anordnen. Für die GmbH gibt es keine gesetzlichen Zweckvorgaben. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Gesellschaft keine gesetzwidrigen Zwecke verfolgen darf.
Die Genossenschaft und die GmbH sind aufgrund gesetzlicher Anordnung Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Kaufmann kraft Rechtsform). Dem Verein als typischer nichtwirtschaftlicher Vereinigungsform kommt von vornherein keine Kaufmannseigenschaft zu.
Welche Steuern zahlt eine eG?
Die Gewinne der Genossenschaft unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuer- satz von 15 % (zzgl.5,5% Solidaritätszuschlag auf die KöSt). Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch Vermögensvergleich (Bilanzierung).
Wie machen Genossenschaften Gewinn?
Genossenschaft will keinen Gewinn machen – Das Geheimnis hinter der Idee der Genossenschaft ist, dass diese selbst überhaupt keinen Gewinn machen will. Vielmehr versucht sie nur, durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb die Interessen der Mitglieder zu fördern – und so verlangt es auch das Genossenschaftsgesetz.
- Ernpunkt einer Genossenschaft ist demnach ein Geschäftsbetrieb, der nur zugunsten der Mitglieder und grundsätzlich nur mit ihnen betrieben wird.
- Die einzelnen Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern (z.B.
- Ankauf von Trauben eines Winzers) bezeichnet man als Mitgliedergeschäfte, für die auf der anderen Seite sog.
Gegengeschäfte mit dem freien Markt erforderlich sind (z.B. der Verkauf von Wein an einen Großhändler).
Wie teuer sind Anteile in einer Genossenschaft?
Was kostet ein Genossenschaftsanteil? – Laut dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (Gdw) sind Anteile von bereits länger bestehenden Genossenschaften in der Regel für 500 Euro bis 3.000 Euro zu haben. Bei neuen Genossenschaften liegen die Kosten höher, weil ihnen anfangs Kapital fehlt. Meist sind laut Gdw dann fünfstellige Summen fällig.
Warum gründet man eine EG?
Menschen und Unternehmen gründen Genossenschaften, weil sie so gemeinsame Ziele leichter erreichen, ohne dabei die eigene Selbstständigkeit aufzugeben. Menschen und Unternehmen gründen Genossenschaften, weil sie so gemeinsame Ziele leichter erreichen, ohne dabei die eigene Selbstständigkeit aufzugeben.
Gemeinsam können in einer Genossenschaft Aufträge bearbeitet werden, die für ein einzelnes Unternehmen zu groß oder zu komplex wären. Die Ziele können ganz unterschiedlicher Art sein: wirtschaftlich, sozial, kulturell. Die eingetragene Genossenschaft bringt drei Unternehmen zusammen oder Tausende von Menschen.
Genossenschaften sind vielfältig und finden sich in Industrie, in Handel und Handwerk, im Dienstleistungs- und Gesundheitsbereich, im Energiesektor oder als Dorfläden. Die Rechtsform ist flexibel und einfach zu handhaben.
Wann lohnt sich eine Genossenschaft?
Bauprojekte : Für wen sich eine Genossenschaftswohnung lohnt – 6. April 2018, 11:55 Uhr Aufnahme eines neuen Genossenschaftsprojekts in München. (Foto: Alessandra Schellnegger)
- Genossenschaftswohnungen sind vor allem in Großstädten sehr begehrt, aber auch extrem rar.
- Interessenten müssen mittlerweile nicht nur bis zu 20 000 Euro für Anteile, sondern auch viel Wartezeit einplanen.
- Dafür gilt das Wohnrecht lebenslang, sobald man erst einmal drin ist.
Von Marius Gerads, Köln Eine sanierte Altbauwohnung im beliebten Kölner Agnesviertel, 47 Quadratmeter mit Blick auf den Dom und Balkon und das für 450 Euro warm. “Vergleichbare Wohnungen, die ich mir angesehen habe, hätten mindestens 750 Euro gekostet”, sagt Mieterin Anneke Heinich.
- Die 31-jährige Sicherheitsingenieurin hatte Glück, und zwar ein ganz spezielles: Sie bekam eine Genossenschaftswohnung.
- In Deutschland gibt es etwa 2000 Wohngenossenschaften, die 2,2 Millionen Wohnungen besitzen und möglichst preisgünstig vermieten – und zwar an die Mitglieder ihrer Genossenschaft.
- Um Mitglied zu werden, muss man mindestens einen Anteil der Genossenschaft erwerben.
Die Kosten pro Anteil liegen je nach Anbieter zwischen 200 und 1000 Euro. Bevor man jedoch in eine der Wohnungen einziehen darf, müssen in der Regel weitere Anteile gezeichnet werden. Diese Pflichtanteile können 400 bis 20 000 Euro kosten. Die Höhe und der Umfang der Pflichtanteile richtet sich nach dem Kapital, das die Genossenschaft braucht, um wirtschaften zu können.
Dazu gehören auch die Sanierung alter Wohnungen oder Zukäufe von neuen Immobilien. Weil bei neu gegründeten Wohnungsgenossenschaften ein attraktiver Bestand an Wohnungen erst noch wachsen muss, sind ihre Anteile auch entsprechend teurer als die alter Bestandsgenossenschaften. Anneke Heinich ist bei einer jüngeren Genossenschaft und musste entsprechend mehr bezahlen: “Ich habe für 18 800 Euro Anteile gekauft, damit ich hier einziehen konnte.” Dieses Geld bekommt sie aber verzinst zurück, sollte sie aus der Wohnung ausziehen.
In der Regel wird der Betrag dann am Ende des laufenden Geschäftsjahres überwiesen. Die Zinsen liegen je nach Genossenschaft zurzeit bei zwei bis vier Prozent. Genossenschaften müssen keine Gewinne erwirtschaften, sondern so arbeiten, dass ihre Mitglieder davon profitieren.
Dazu verpflichtet das Genossenschaftsgesetz. Der Vorstand muss die Mitglieder regelmäßig informieren und wichtige Entscheidungen von ihnen absegnen lassen. Vorstand und Aufsichtsrat werden auf den Vollversammlungen gewählt, bei denen jedes Mitglied unabhängig von der Menge seiner Anteile dasselbe Stimmrecht hat.
“In eine Wohngenossenschaft einzutreten lohnt sich in erster Linie für Leute, die langfristig planen können”, sagt Johannes Blome-Drees vom Seminar für Genossenschaftswesen der Universität Köln. Es ist also etwas für Leute, die nicht ständig umziehen und solche, die warten können.
Wer haftet für die Schulden der Genossenschaft?
Haftung in der Genossenschaft Grundsätzlich haftet für die Schulden der Genossenschaft ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft besteht nur, wenn die Statuten dies ausdrücklich so bestimmen.
- Die Statuten können eine unbeschränkte Haftung der Mitglieder vorsehen, oder eine Haftung bis zu einem bestimmten Betrag.
- Die Möglichkeit, Mitglieder der Genossenschaft für Unternehmensschulden persönlich haftbar zu machen, ist von Bedeutung im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung des Unternehmens.
Die persönliche Haftung der Mitglieder dient in solchen Fällen als Kreditbasis für die Geldgeber, weil die Genossenschaft ja nicht über ein festes Grundkapital verfügt (anders etwa als die Aktiengesellschaft, siehe Beitrag #5). : Haftung in der Genossenschaft
Wer gehört alles zur EG?
Welche Länder sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( EU ), welche Länder umfasst der Europäische Wirtschaftsraum ( EWR )? – Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Was war das Ziel der EG?
Geschichte – Die Vorgängerorganisation der Europäischen Gemeinschaft, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), wurde am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) gegründet.
- Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (abgekürzt EWG-Vertrag), dessen Inhalte im Wesentlichen auf der Konferenz von Messina erarbeitet worden waren.
- Gleichzeitig gründeten die Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom); EWG-Vertrag und Euratom-Vertrag werden daher zusammen als die Römischen Verträge bezeichnet.
Zusammen mit der bereits 1951 gegründeten EGKS bestanden nun also drei Gemeinschaften, die zusammen auch als Europäische Gemeinschaften (EG) bezeichnet werden.1967 wurden die Organe dieser drei Gemeinschaften durch den EG-Fusionsvertrag zusammengelegt.
Am 11. Mai 1967 beantragte die britische Regierung (unter Harold Wilson (Labour), Premierminister von Oktober 1964 bis Juni 1970) den Beitritt zur EG; am 27. November 1967 kündigte Charles de Gaulle sein bzw. Frankreichs Veto gegen den Beitritt Großbritanniens an und legte es in der Sitzung des EWG-Ministerrates am 19.
Dezember 1967 auch ein. Zum 1. Januar 1973 traten Großbritannien, Irland und Dänemark der EG bei („EG-9″), zum 1. Januar 1981 Griechenland („EG-10″) und zum 1. Januar 1986 Spanien und Portugal („EG-12″); weiteres siehe hier, Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) durch den 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht wurde die EWG in „Europäische Gemeinschaft” (EG) umbenannt, aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag,
Mit dieser Änderung sollte die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer umfassenden politischen Organisation, die etwa auch umwelt- und sozialpolitische Fragen behandelte, zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) änderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war.
Die Europäische Union selbst ist als Dachorganisation konstruiert, die neben den drei Gemeinschaften noch als weitere Politikbereiche die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres umfasst. Für diese gelten jedoch andere Entscheidungsverfahren als für die EG.
- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften führt seit dem 8. November 1993 die Bezeichnung Rat der Europäischen Union (Dieser ist zu unterscheiden vom Europarat und dem Europäischen Rat ).
- Aus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Europäische Kommission geworden.
- Der Rechnungshof hat sich am 17. Januar 1994 in Europäischer Rechnungshof umbenannt.
Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte blieben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft. Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und die Euratom nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildete die Europäische Gemeinschaft das Herz der Europäischen Gemeinschaften.
Die Abkürzung „EG” konnte die drei Gemeinschaften als Ganzes oder die Europäische Gemeinschaft allein bezeichnen. Die drei Gemeinschaften wiederum bildeten die erste und wichtigste der drei Säulen der Europäischen Union, Ziel der EG war die Errichtung eines Binnenmarktes und – darauf aufbauend – einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,
Daneben hatte sie Zuständigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung. In den Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 wurden zudem verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in den EG-Vertrag aufgenommen, d.h.
- Vergemeinschaftet “.
- Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl lief nach 50 Jahren Laufzeit 2002 aus.
- Durch den Vertrag von Nizza von 2001 (2003 in Kraft getreten) wurden die EGKS-Bestimmungen in den EG-Vertrag eingegliedert.
- Die EGKS selbst wurde aufgelöst.
- Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, am 1.
Dezember 2009, wurde auch die Europäische Gemeinschaft schließlich aufgelöst. Ihre Rechtsnachfolgerin wurde die Europäische Union, die durch denselben Vertrag erstmals Rechtspersönlichkeit erhielt. Formal erfolgte diese Fusion von EG und EU dadurch, dass im EG-Vertrag durchgängig die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft” durch „Europäische Union” ersetzt wurde; der Vertrag selbst wurde in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umbenannt.
Wo ist das EG?
Nähere Informationen zum Ortskürzel EG – Die ersten ein bis drei Buchstaben auf dem Kennzeichen geben an, woher das KFZ stammt. Das Ortskürzel EG, auch Unterscheidungszeichen genannt, steht für Eggenfelden. Welches Ortskürzel du hast, hängt davon ab, wo du dein KFZ anmeldest.
Kennzeichenkürzel | EG |
Kürzel für | Eggenfelden |
Landkreis, Stadt, Ort | Landkreis Rottal-Inn |
Bundesland | Bayern |
Auf das Ortskürzel hast du keinen Einfluss. Aber die Buchstaben und Zahlen nach der Ortsangabe kannst du frei für dein Kennzeichen wählen. Frage einfach bei deiner Zulassungsstelle nach oder sichere dir dein Wunschkennzeichen online.
Was passiert wenn eine Genossenschaft pleite geht?
Genossenschaftsinsolvenz • Definition Ausführliche Definition im Online-Lexikon 1. Genossenschaftsinsolvenz (§§ 98-118 Genossenschaftsgesetz) tritt ein: (1) Bei, (2) bei Genossenschaften mit im Fall der, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigt, (3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw.
- Überschuldung und bei (4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung (§ 98 GenG).2.
- Verfahren: Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten der Insolvenzursachen unverzüglich die Eröffnung des zu beantragen; dies ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Die Insolvenz bewirkt zugleich die Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG). Es ist weiterhin ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.3. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht ist für alle Mitglieder gegeben, die ihrer Genossenschaft z.Z.
- Der Insolvenzeröffnung angehören; es werden auch jene Mitglieder für die Nachschüsse herangezogen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind.
- Dies ergibt sich allerdings erst dann, wenn die Satzung ausdrücklich eine Nachschusspflicht bedingt (§ 105 GenG).
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Was ist ein typischer Zweck einer Genossenschaft?
Rechtsform – Geschäftsanteil über 500 DM an der Rewe Lebensmittel-Großhandel eGmbH vom 20. Juli 1956 In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz „e.G.” oder „eG”; bis Ende 1973 eGmbH für Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und eGmuH für Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht ) steuerrechtlich und sozialpolitisch relevant.
Nicht eingetragene Genossenschaften werden nach dem Duden mit „Gen.” abgekürzt. Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht einem eingetragenen Verein (e.V.) ähnlich. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein” ( § 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist.
Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen ( § 22 BGB). Da dies aber selten vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden.
- Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft und Verein an.
- So können Mitglieder der Genossenschaft gemäß § 43 GenG mehrere Stimmen haben, wenn sie „den Geschäftsbetrieb besonders fördern”.
- Dies muss aber in der Satzung festgelegt werden.
- Der Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern ( § 1 GenG).
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann, Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, die Mitgliederhaftung auf die Höhe des Genossenschaftsanteils zu beschränken.
- Die Mitglieder der eG haften dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil.
- Die Genossenschaft haftet indessen mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen.
- Die Satzung der eG muss jedoch dazu bestimmen, dass die Nachschusspflicht der Mitglieder – zum Beispiel im Falle einer Insolvenz – ausgeschlossen wird.
- Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein; eine der Dachorganisationen ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
(DGRV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft sowie für die zumeist jährliche Prüfung entstehen den Genossenschaften Kosten, die für neue und kleine Genossenschaften eine finanzielle Belastung darstellen können.
Was ist das Ziel einer Genossenschaft?
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Deren Ziel ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
- Genossenschaften stellen damit eine privatwirtschaftliche Kooperationsform dar, deren Besonderheit darin besteht, dass ihre Mitglieder sowohl Eigentümer, Leistungspartner, als auch Entscheidungsträger in Personalunion sind.
- Diese Personalunion von Mitglied und Kunde wird als Identitätsprinzip bezeichnet.
Mitgliederförderung in Genossenschaften Während die Förderung der Mitglieder als Zweck der Genossenschaften zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, bleiben konkrete Begriffe und Inhalte der Mitgliederförderung unbestimmt, da weder im Gesetz, noch in der Literatur eine genaue Erläuterung des Begriffs Förderung vorgenommen wird.
Vergünstigte Konditionen bei ausgewählten Versicherungsprodukten (z.B. R+V Lebens- und Unfallversicherungen) Exklusive Informationen auf Mitgliederveranstaltungen oder in Mitgliederakademien Preisvorteile bei Kontoführungsgebühren und Schließfachmieten Rabatte bei bestimmten Beratungsleistungen (z.B. Energieberatung durch Schwäbisch Hall) Teilweise vergünstigte Konditionen für Mitgliederkredite
Mitgliederförderung bei Wohnungsbaugenossenschaften
Wohnraum zu fairen Preisen (keine Miete, sondern Nutzungsentgelt bzw. Nutzungsgebühr) Lebenslanges Wohnrecht (keine Kündigung wegen Eigenbedarf) Ggf. Rabatte für Studenten
Mitgliederpartizipation in Genossenschaften Aus dem Zusammenschluss von Individuen mit dem Ziel der gemeinsamen Erreichung eines Zweckes lassen sich drei Grundprinzipien ableiten, die das Wesen einer Genossenschaft ausmachen:
Prinzip der Selbsthilfe: Durch den freiwilligen Zusammenschluss von Individuen in einer Genossenschaft sollen die ökonomischen (bzw. sozialen oder kulturellen) Bedingungen der Mitglieder verbessert werden Prinzip der Selbstverantwortung: Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft Prinzip der Selbstverwaltung: Die Mitglieder regeln ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst, indem sie die Genossenschaft über ihre Organe verwalten und kontrollieren
Mitgliederdemokratie Das Konzept der Mitgliederpartizipation schafft eine enge Verbindung zwischen dem Prinzip der Selbstverwaltung und der Mitgliederdemokratie. Bei dem damit verbundenen Stimmrecht gilt bei Genossenschaften das demokratische Prinzip, nach dem jedes Mitglied, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile, eine Stimme hat.
- Oberstes Entscheidungsorgan: Generalversammlung Wahlen zur Vertreterversammlung in Genossenschaften Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern können gem.
- § 43a GenG die Generalversammlungen durch Vertreterversammlungen ersetzen, in denen gewählte Vertreter die Mitglieder in ihren Belangen vertreten.
Seit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 sind Vertreterwahlen in Deutschland rechtlich auch als Online-Wahl möglich. § 43 Abs.7 GenG regelt allgemein: Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
- Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
- Gemäß §44a Abs.4 GenG trifft die Genossenschaft die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren der Vertreter in ihrer Wahlordnung.
Die Voraussetzungen und der Ablauf der elektronischen Wahl werden daher in der Wahlordnung individuell geregelt und festgeschrieben. Beispiele für Online-Wahlen in Genossenschaften Online-Vertreterwahl bei einer Genossenschaftsbank Bereits zwei Mal hat die PSD-Bank Westfalen-Lippe ihre Vertreterwahlen online durchgeführt.
Erfahrungsbericht Online-Vertreterwahl bei der PSD Genossenschaftsbank
Online-Vertreterwahl bei einer Wohnungsbaugenossenschaft Auch die GEWO Wohnungsbaugenossenschaft in Oberhausen führte ihre Vertreterwahlen im Jahr 2015 bereits zum zweiten Mal online durch. Genau wie die PSD Bank Westfalen-Lippe bietet sie das Briefwahlverfahren nur noch als Ausnahme und auf ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitglieder als Alternative an. In der Zeit vom 12. bis zum 31. August 2015 waren dort 99 Vertreter und 25 Ersatzvertreter zu wählen. Weitere Informationen zur Online-Vertreterversammlung der GEWO Wohnungsbaugenossenschaft finden Sie hier: GEWO Vertreterwahl 2015 Siehe auch: Vertreterversammlung, Vertreterwahlen < Zur Übersicht
Was war die eG?
19. März 1958 – Geburtsstunde des Europäischen Parlaments – In Straßburg (Frankreich) findet das erste Treffen der Europäischen Parlamentarischen Versammlung – der Vorläuferin des heutigen Europäischen Parlaments – statt. Robert Schuman wird zum Präsidenten gewählt.
Was ist eine eingetragene Genossenschaft einfach erklärt?
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Deren Ziel ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Genossenschaften stellen damit eine privatwirtschaftliche Kooperationsform dar, deren Besonderheit darin besteht, dass ihre Mitglieder sowohl Eigentümer, Leistungspartner, als auch Entscheidungsträger in Personalunion sind. Diese Personalunion von Mitglied und Kunde wird als Identitätsprinzip bezeichnet.
Mitgliederförderung in Genossenschaften Während die Förderung der Mitglieder als Zweck der Genossenschaften zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, bleiben konkrete Begriffe und Inhalte der Mitgliederförderung unbestimmt, da weder im Gesetz, noch in der Literatur eine genaue Erläuterung des Begriffs Förderung vorgenommen wird.
Vergünstigte Konditionen bei ausgewählten Versicherungsprodukten (z.B. R+V Lebens- und Unfallversicherungen) Exklusive Informationen auf Mitgliederveranstaltungen oder in Mitgliederakademien Preisvorteile bei Kontoführungsgebühren und Schließfachmieten Rabatte bei bestimmten Beratungsleistungen (z.B. Energieberatung durch Schwäbisch Hall) Teilweise vergünstigte Konditionen für Mitgliederkredite
Mitgliederförderung bei Wohnungsbaugenossenschaften
Wohnraum zu fairen Preisen (keine Miete, sondern Nutzungsentgelt bzw. Nutzungsgebühr) Lebenslanges Wohnrecht (keine Kündigung wegen Eigenbedarf) Ggf. Rabatte für Studenten
Mitgliederpartizipation in Genossenschaften Aus dem Zusammenschluss von Individuen mit dem Ziel der gemeinsamen Erreichung eines Zweckes lassen sich drei Grundprinzipien ableiten, die das Wesen einer Genossenschaft ausmachen:
Prinzip der Selbsthilfe: Durch den freiwilligen Zusammenschluss von Individuen in einer Genossenschaft sollen die ökonomischen (bzw. sozialen oder kulturellen) Bedingungen der Mitglieder verbessert werden Prinzip der Selbstverantwortung: Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft Prinzip der Selbstverwaltung: Die Mitglieder regeln ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst, indem sie die Genossenschaft über ihre Organe verwalten und kontrollieren
Mitgliederdemokratie Das Konzept der Mitgliederpartizipation schafft eine enge Verbindung zwischen dem Prinzip der Selbstverwaltung und der Mitgliederdemokratie. Bei dem damit verbundenen Stimmrecht gilt bei Genossenschaften das demokratische Prinzip, nach dem jedes Mitglied, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile, eine Stimme hat.
Oberstes Entscheidungsorgan: Generalversammlung Wahlen zur Vertreterversammlung in Genossenschaften Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern können gem. § 43a GenG die Generalversammlungen durch Vertreterversammlungen ersetzen, in denen gewählte Vertreter die Mitglieder in ihren Belangen vertreten.
Seit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 sind Vertreterwahlen in Deutschland rechtlich auch als Online-Wahl möglich. § 43 Abs.7 GenG regelt allgemein: Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf. Gemäß §44a Abs.4 GenG trifft die Genossenschaft die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren der Vertreter in ihrer Wahlordnung.
Die Voraussetzungen und der Ablauf der elektronischen Wahl werden daher in der Wahlordnung individuell geregelt und festgeschrieben. Beispiele für Online-Wahlen in Genossenschaften Online-Vertreterwahl bei einer Genossenschaftsbank Bereits zwei Mal hat die PSD-Bank Westfalen-Lippe ihre Vertreterwahlen online durchgeführt.
Erfahrungsbericht Online-Vertreterwahl bei der PSD Genossenschaftsbank
Online-Vertreterwahl bei einer Wohnungsbaugenossenschaft Auch die GEWO Wohnungsbaugenossenschaft in Oberhausen führte ihre Vertreterwahlen im Jahr 2015 bereits zum zweiten Mal online durch. Genau wie die PSD Bank Westfalen-Lippe bietet sie das Briefwahlverfahren nur noch als Ausnahme und auf ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitglieder als Alternative an. In der Zeit vom 12. bis zum 31. August 2015 waren dort 99 Vertreter und 25 Ersatzvertreter zu wählen. Weitere Informationen zur Online-Vertreterversammlung der GEWO Wohnungsbaugenossenschaft finden Sie hier: GEWO Vertreterwahl 2015 Siehe auch: Vertreterversammlung, Vertreterwahlen < Zur Übersicht
Wer gehört alles zur eG?
Welche Länder sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( EU ), welche Länder umfasst der Europäische Wirtschaftsraum ( EWR )? – Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Was sind Genossenschaften leicht erklärt?
Allgemeines – Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen.