Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Contents
- 1 Was passiert wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist?
- 2 Für was gilt die regelmäßige Verjährungsfrist?
- 3 Wann verjähren Forderungen von Behörden?
- 4 Wie lange kann man eine offene Rechnung einfordern?
- 5 Wann verjähren Forderungen nicht?
- 6 Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
- 7 Welche Tat verjährt nicht?
- 8 Für was gilt die 5 jährige Verjährungsfrist?
- 9 Wann verjähren Schulden bei Inkasso?
- 10 Was passiert wenn ich die Rechnung nicht bezahlt?
- 11 Welche Verjährungsfrist gilt für Ansprüche aus Rechten an Grundstück?
- 12 Wann kann man sich auf Verjährung berufen?
Wann gilt 195 BGB?
So gehst Du vor –
- Droht die Verjährung zum Jahresende, kannst Du ohne anwaltliche Hilfe einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
- Du kannst Dich auch an einen Ombudsmann oder eine Schlichtungsstelle wenden. Auf der sicheren Seite bist Du auch, wenn Du Dich einer Musterfeststellungsklage anschließt oder rechtzeitig eine Klage einreichst.
Ende Dezember ist normalerweise nicht die Jahreszeit, in der Du Dich nicht mit Papierkram beschäftigst. Weihnachten, Silvester – da hast Du sicher anderes im Kopf. Doch der 31. Dezember ist ein wichtiger Stichtag, An diesem Datum tritt nämlich die Verjährung für viele Forderungen aus dem alltäglichen Leben ein.
Es ist nicht immer leicht, sein Recht durchzusetzen, Was also tun, wenn Du zwar Anspruch auf Erstattung von unzulässigen Bankgebühren hast, die Bank aber anderer Meinung ist und nicht zahlt? In einem solchen Fall musst Du vor Gericht ziehen und Deine Forderung einklagen. Das kannst Du aber nicht ewig hinausschieben.
Denn irgendwann verjährt Dein Anspruch – Du kannst ihn dann vor einem Gericht nicht mehr durchsetzen. Die Verjährung legt den Zeitraum fest, den Inhaber von Ansprüchen haben, um sie gerichtlich durchzusetzen. Danach soll Rechtsfrieden einkehren, keiner muss nach Ablauf der Verjährungsfrist mehr damit rechnen, verklagt zu werden.
- Das ist sinnvoll, da sich länger zurückliegende Ansprüche vor Gericht oft schlechter beweisen lassen.
- Zeugen erinnern sich nicht mehr so genau oder Dokumente sind schon gelöscht oder nicht mehr auffindbar.
- Deine Ansprüche lassen sich also nicht ewig durchsetzen, irgendwann ist es zu spät.
- Damit das nicht passiert, solltest Du wissen, wann Verjährung eintritt und was Du vorher tun kannst, um die Verjährung zu stoppen.
Alle Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren ( § 195 BGB ). Das ist die im Gesetz festgelegte grundsätzliche Verjährungsfrist für vertragliche und gesetzliche Ansprüche, Die gilt, wenn keine Sonderregeln anwendbar sind, wie etwa bei Mängelansprüchen.
Was passiert wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist?
FAQ zu Verjährung und Verjährungsfristen – Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Bestehen des Anspruchs und den diesbezüglich näheren Umständen erfahren hat.
- Auch wenn dem Gläubiger infolge grober Fahrlässigkeit diese Kenntnis fehlt, er also von der ihm zustehenden Forderung hätte wissen müssen, beginnt die Frist zu laufen.
- Darf der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung verweigern? Bei einem verjährten Anspruch hat der Schuldner das Recht, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern.
Wird der Schuldner wegen einer verjährten Forderung in Anspruch genommen, so darf er sich aber keinesfalls passiv verhalten. Die eingetretene Verjährung berechtigt ihn zwar zur Zahlungsverweigerung. Dazu muss er sich aber auf dieses Recht berufen. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen – wie oft vom Laien fälschlich angenommen – ob die Verjährung eingetreten ist.
- Gibt es besondere Verjährungsregeln? Neben der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gibt es auch noch spezielle Verjährungsfristen – kürzere und längere.
- So verjähren Mängelansprüche bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre nach der Übergabe.
- Für ab 2022 geschlossene Kaufverträge kann dieser Zeitraum in folgenden Fällen länger als zwei Jahre dauern.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der zwei Jahre, tritt die Verjährung erst vier Monate später ein. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach bei einem Mangel, der sich einen Tag vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistung zeigt, bis zu zwei Jahre und vier Monate.
Hat der Verkäufer dagegen nacherfüllt durch Reparatur oder Ersatz der Sache tritt die Verjährung erst zwei Monate nach deren Übergabe an Verbraucher ein. Bei Mängeln an Bauwerken oder an üblicherweise dazu verwendeten Sachen können Ansprüche dagegen bis zu fünf Jahre nach der Abnahme geltend gemacht werden.
Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren gegenüber dem Reiseveranstalter (z.B. Reisepreisminderung) in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Kann man die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verkürzen? Ein Unternehmer kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verkauf von gebrauchten Sachen an eine Privatperson die Verjährungsfrist nur auf ein Jahr verkürzen.
Seit 2022 muss ein unternehmerisch auftretender Verkäufer den Verbraucher vor Vertragserklärung selbst darüber informieren und die verkürzte Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart sein. Umgekehrt kann beim Verkauf einer Sache durch eine Privatperson, also eines Verbrauchers, an einen Unternehmer die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Dasselbe gilt, wenn es sich bei Käufer und Verkäufer nur um Privatpersonen oder um Unternehmer handelt. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie gegeben hat.
Für was gilt die regelmäßige Verjährungsfrist?
Regelverjährung – Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese gilt für alle Ansprüche, für die keine eigenen Verjährungsfristen gelten. Keine eigenen Fristen gelten zum Beispiel für Ansprüche aus einem Auftrag. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft auf bis zu 30 Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn verlängert werden.
In 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urteilen, aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sowie Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
In 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Wann verjähren Forderungen von Behörden?
Wann verjährt eine öffentlich-rechtliche Forderung? – Unter einer öffentlich-rechtlichen Forderung versteht man Forderungen, die aus öffentlich-rechtlichen Abgaben entstehen. Dazu gehören beispielsweise Steuern und Verwaltungsgebühren. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht mittels eines Zwangsvollstreckungstitels durchgebracht werden.
Wie lange können Schulden eingefordert werden?
Wann verjähren Schulden? – Wann genau Schulden verjähren hängt davon ab, um was für eine Forderung es sich handelt, wann die ursprüngliche Forderung entstanden ist und ob die Forderung tituliert ist (für Schuldner erkennbar am Brief im gelben Umschlag: z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteile jeder Art oder ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis). Es gelten die folgenden Verjährungsfristen:
- Nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren Forderungen (Schulden) im Allgemeinen nach 3 Jahren (sog. regelmäßige Verjährungsfrist ).
- Wenn die Forderung tituliert ist, verjähren die Schulden erst nach 30 Jahren ( § 197 BGB ).
Die allgemeine Verjährungsfrist beginnt in den meisten Fällen erst nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde (also zu bezahlen war). Regelmäßige Verjährungsfrist: Diese Verjährungsfrist gilt für die meisten Schulden, aber es gibt auch vereinzelt Sondervorschriften für bestimmte Forderungen, die eine deutlich längere Verjährungsfrist vorsehen. Sie haben beim Versandhandel Kleidung auf Rechnung bestellt, die zum 07.05.2019 fällig war. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie aber nur die Hälfte des offenen Betrags gezahlt und somit Schulden bei dem Versandhandel. Die Buchhaltung des Händlers hat das fehlende Geld nicht bemerkt.
Zum Ende des Jahres, also nach dem 31. Dezember 2019 beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist der offenen Forderung. Wenn innerhalb der 3 Jahre das Fehlen des Geldes von der Buchhaltung weiterhin nicht bemerkt wird und keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen eingeleitet werden, ist die Forderung am 01.
Januar 2023 verjährt. Achtung : Wenn die Verjährungsfrist der Schulden abgelaufen ist, hat der Gläubiger keinen Zahlungsanspruch mehr. Sollten Gläubiger weiterhin versuchen, Schulden einzutreiben und Forderungen geltend zu machen, muss der Schuldner selbst aktiv werden und sich schriftlich (Brief oder Mail an den Gläubiger) ausdrücklich auf die Verjährung beruft.
Wie lange kann man eine offene Rechnung einfordern?
Definition Verjährung – In § 194 ff. BGB ist die Verjährung von Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs geregelt. Die Verjährungsfristen für Rechnungen betragen demnach 3 Jahre und beziehen sich auf den Schluss eines Kalenderjahres. Das heißt, dass mit Ablauf des 31.12.2022 Rechnungen aus dem Jahr 2019 verjähren.
Was wird nicht verjährt?
Verjährung im Strafrecht – Rudolph Rechtsanwälte Ich habe vor zehn Jahren eine wertvolle Uhr gestohlen. Kann ich deswegen heute noch verurteilt werden? Liegt die Begehung einer Straftat schon viele Jahre zurück, macht eine Strafe oft keinen Sinn mehr.
- Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Verfolgungsverjährung.
- Nach Ablauf einer bestimmten Frist kann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden.
- Ausgeschlossen von der Verjährung sind besonders schwerwiegende Straftaten wie Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen.
- Tritt Verfolgungsverjährung ein, ist das Verfahren einzustellen und es darf nicht mehr ermittelt werden.
Es darf keine Anklage erhoben werden, es gibt keine Verhandlung vor dem Gericht, eine Strafe darf nicht verhängt werden.
Wann verjähren Forderungen nicht?
Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht ewig, sondern unterliegen der sogenannten Verjährung. Seit dem 1.1.2001 gilt das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierdurch haben sich auch die Verjährungsfristen geändert. Während vor dem Jahr 2002 Unterschiede in den Verjährungsfristen bei Forderungen unter Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten bestanden, gibt es nunmehr eine einheitliche Regelung. Wann komme ich zu meinem Geld? Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst. Foto: Dmytro Zinkevych – shutterstock.com Im BGB gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen, beispielsweise aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen.
Derartige Forderungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Bei anderen Ansprüchen gelten zum Teil deutlich längere oder auch kürzere Verjährungsfristen. So liegt sie laut BGB bei zum Beispiel Rückzahlungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren oder bei den Rechten an einem Grundstück bei rund zehn Jahren.
Wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen beziehungsweise um Herausgabeansprüche bei Eigentum geht, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre ( § 199 Abs.2 BGB ). Andererseits verjähren zum Beispiel Mängelansprüche bei beweglichen Sachen bereits nach zwei Jahren und Ersatzansprüche eines Vermieters zum Teil schon sechs Monaten. Die meisten Verjährungsfristen liegen bei drei Jahren. Foto: Inkasso-Dienst Germania Wichtig zu wissen ist, wie sich die dreijährige Verjährungsfrist bei Forderungen berechnet. Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.5.2018 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2018. Bis zum 31.12.2021 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 1.1.2022 tritt dagegen Verjährung ein. Dabei ist das Datum von Bedeutung, an dem der jeweilige Anspruch entstanden ist.
Wann die Rechnung dagegen gestellt wurde, ist zweitrangig. Wenn im vorherigen Beispiel also die Rechnung erst im Sommer 2019 gestellt wurde, verschiebt sich dadurch die Verjährung nicht nach hinten. Ein weiteres Beispiel stammt von Score Kompass : “Herr Müller kauft am 1. Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren, das unter Umständen zu einem rechtskräftigen Titel führen kann. Foto: Andrey_Popov – shutterstock.com Etwas anders sieht es nach Angaben von Finanztip aus, wenn es sich um den Bereich Geldanlagen handelt.
Hier sei für den Beginn der Verjährung nicht allein entscheidend, wann der Prospekt übergeben wurde. Das gelte vor allem dann, wenn der Anleger diesen Prospekt gar nicht gelesen habe. In solchen Fällen müsse in solchen Fällen immer im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden. Bei Sachmängeln, wenn etwa eine gelieferte Ware mangelhaft ist, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung beziehungsweise Aushändigung der Ware eine Nachbesserung verlangen.
Lesen Sie auch: Private Geschwindigkeitsüberwachung ist rechtswidrig In manchen Fällen gelten besondere Fristen, berichtet Rechtsanwalt Achim Bensch auf der Plattform Anwalt.de :
- Verjährung von Schulden bei der Krankenkasse: Diese verjähren laut Bensch “in der Regel nach vier Jahren”. Falls aber Beiträge zurückgehalten wurden, obwohl man zahlungsfähig war, könne sich die Frist auf 30 Jahre vervielfachen.
- Verjährung von Schulden gegenüber einem Inkasso-Büro: Hier gelten nach Angaben von Bensch keine Besonderheiten. Er empfiehlt jedoch, beim Eintreffen einer Mahnung “schriftlich auf die abgelaufene Verjährungsfrist” hinzuweisen.
- Verjährung von Schulden gegenüber dem Finanzamt: Aufgrund der hohen Komplexität dieses Themas empfielt RA Bensch lieber gleich, sich bei einem Fachanwalt zu informieren.
- Verjährung von Darlehen: Auch hier gelten “wegen der besonderen Tilgungsreihenfolge” Sonderregeln, die in § 497 Abs.3 BGB beschrieben sind.
- Verjährung von Vollstreckungsbescheiden: Normalerweise liegen die Fristen nach Aussage von Bensch hier bei 30 Jahren. Es gebe zudem Ausnahmen, an denen die Frist sich auch später wieder auf volle 30 Jahre verlängere.
Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Es gibt auch keine Vorschrift, dass eine Forderung erst einmal zweimal angemahnt werden muss, bevor sie dann beispielsweise gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch eine Mahnung ändert sich die Verjährung nicht. Manchmal hilft nur ein Vollstreckungstitel und sein anschließender Verkauf an ein Inkassobüro, um zumindest an einen Teil einer Forderung zu kommen. Foto: Elnur – shutterstock.com Etwas anderes mag dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch geführt werden.
In diesem Fall ist gemäß § 203 BGB die Verjährung solange gehemmt (= verlängert), bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Allein der Umstand von mehrfachen Mahnungen stellt jedoch noch keine Verhandlung dar. Wenn der letzte Tag der Verjährungsfrist übrigens auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, kommt es zu einer minimalen Verlängerung bis zum folgenden Werktag ( § 193 BGB ).
Bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder kann die noch offen stehende Forderung eingeklagt werden. Eine andere Alternative ist die Beantragung und Zustellung eines sogenannten Mahnbescheides. In manchen Fällen geht es nicht mehr ohne Anwalt, um die Verjährung einer Forderung zu stoppen. Foto: Worawee Meepian – shutterstock.com Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Bei einer Klage müssen dagegen alle notwendigen Dokumente vorbereitet werden, in denen der Anspruch begründet wird. Beim Eintreffen der Unterlagen bei Gericht wird die Verjährung gestoppt.
Wenn es um eine Summe geht, die über 5.000 Euro liegt, ist die Beauftragung eines Anwalts notwendig. Dieser kann eine Klage beim zuständigen Landgericht einreichen. Eine weitere Möglichkeit, ist die Anrufung einer Schlichtungsstelle, Nach Angaben von Finazntip gibt es in Deutschland derzeit 27 anerkannte Schlichtungsstellen, die als “neutrale und sachkundige Dritte” bei Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen vermitteln sollen.
- Eine Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle könne die Verjährung ebenfalls stoppen, zumindest vorübergehend.
- Bei Einreichung eines Mahnbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate.
- Um hier keine Nachteile zu erleiden, ist eine sorgfältige Fristenkontrolle notwendig.
- Wichtig ist, dass sowohl Klage wie auch Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen, somit bis zum 31.12.
des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist. Im BGB finden sich weiterführende Hinweise zur ” Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ” (§ 204 Abs.1 Ziffer 4 BGB). Eine Neuerung sind die sogenannten Musterfeststellungsklagen, die Ende 2018 auch in Deutschland eingeführt wurden.
So muss der VW-Konzern laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs Schadensersatz an Autokäufer zahlen. Möglich sind Musterfeststellungsklagen durch Verbraucherschutzverbände, die mindestens zehn betroffene Verbraucher vertreten. Für die betroffenen Kundenentfällt dadurch auch der ansonsten geltende Anwaltszwang.
Außerdem verjähren ihre Ansprüche dadurch nicht mehr automatisch. Seit Ende 2018 sind in Deutschland auch Musterfeststellungsklagen möglich, an denen sich aber mindestens zehn Verbraucher beteiligen müssen. Foto: Lightspring – shutterstock.com Nach Angaben der Webseite Schuldnerberatung.de kann ein Gläubiger auch “sogenannten Schuld- bzw.
Vollstreckungstitel erwirken”. Hierbei handele es sich um eine Urkunde, die “belegt, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber bestimmte Ansprüche besitzt”. Dann verlängere sich Verjährung “gemäß § 197 BGB auf insgesamt 30 Jahre, wenn ein solcher Titel erwirkt wurde”. Schuldnerberatung.de betont darüber hinaus, dass diese Titel auch handelbar seien: “Gläubiger müssen ihre Forderungen nicht selbst eintreiben.” Vollstreckungstitel könnten weiterverkauft werden.
“Schuldtitel gelten als Gegenstand eines Handelsumsatzgeschäftes und stellen damit ein Handelsgut dar.” Gerade Inkassobüros würden Titel häufig für einen bestimmten Betrag kaufen. Die Rechte an der Forderung gehen dann an den Käufer über. Lesetipp: Gesetzesentwurf stoppt Abmahnanwälte Für den Gläubiger hat das handfeste Vorteile: “Die Vollstreckung der offenen Forderungen bringt nämlich in der Regel einen hohen Arbeits- sowie Zeitaufwand mit sich.” Das könne man sich durch einen Verkauf ersparen.
- “Das ist aber alles andere als ein Schnäppchen!”
- “Letzlich entscheidet der Preis, ob wir zusammenkommen!”
- “Sie sind mindesten 20 Prozent teurer als der Wettbewerb!”
- “Jetzt packen Sie die alle einfach mal aus. Dann können wir morgen über günstige Ausstellungsstücke reden.”
- “Ein Bekannter hat vielleicht die Hälfte dafür bezahlt.”
- “Wie ist denn der Preis, wenn Sie die “vergoldete” Verpackung weglassen?”
- “Das ist doch eh ein Auslaufmodell.”
- “Sie wissen doch so gut wie ich, dass nach einem halben Jahr der Preis um die Hälfte runtergeht.”
- “Das gibt es doch bestimmt gebraucht wesentlich günstiger, oder?”
- “Sie haben ein Geschäft – ich habe hunderte.”
- “Jetzt versuchen Sie es bitte nochmal mit Kopfrechnen.”
- “Hallo? Ich möchte nicht gleich den ganzen Laden kaufen!”
- “Holen Sie mir mal den Chef ran!”
- “Was muss denn passieren, damit Sie mit dem Preis runtergehen?”
- “Über den Wartungsvertrag reden wir dann morgen.”
- “Das ist jetzt nicht Ihr Ernst, oder?”
- “Ich kaufe doch schon so lange bei Ihnen ein.”
- “Sie wollen doch auch mal einen Großauftrag von uns bekommen, oder?”
- “Ich wette, dass Ihr Kollege dort drüben wesentlich billiger ist.”
- “Sie kennen wohl geizhals.at nicht, was?”
- “Und ich dachte immer, Sie hätten die besten Preise weit und breit.”
- “Da kann ich ja gleich in der Apotheke einkaufen.”
- “Ist doch nicht mein Problem, wenn Sie zu teuer einkaufen!”
- “Jetzt kommen Sie mir nicht wieder mit Ihren Mondpreisen!”
- “Für so was habe ich noch nie mehr bezahlt.”
- “Warum kostet das denn soviel? Das kommt doch eh alles aus China.”
- “Bei meinem Umsatz mit Ihnen müssen fünf Prozent Rabatt locker drin sein!”
- “Der Preis muss schon knackig sein, wenn Sie im Rennen bleiben wollen.”
- “Ich empfehle nur jene weiter, die mir einen guten Preis machen.”
- “Sie wollen doch Folgegeschäfte mit mir machen, oder?”
- “Jetzt nennen Sie mir einfach mal den Projektpreis dafür.”
- “Dafür verdienen Sie doch an allem anderen sehr gut.”
- “Im Internet habe ich das viel billiger gesehen!”
- “Wie sagt man so schön: A bisserl was geht immer!”
- “Wollen Sie mich nun als Kunden oder nicht?”
- “Welche günstigeren Alternativen haben Sie denn?”
- “Für Service zahle ich prinzipiell nichts.”
- “Hopp oder topp – mehr zahle ich nicht.”
- “Ich weiß genau, dass Sie da immer noch gut daran verdienen.”
- “Reden wir nicht lange rum: Was ist Ihr bester Preis?”
- “Ich bin ganz Ohr, was Ihr Entgegenkommen anbelangt.”
- “Sie sind doch sicherlich an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert, oder?”
- “Rechnen Sie bitte nochmal mit spitzem Stift nach.”
- “Das liegt weit über meinem Budget.”
- “Ihr Angebot liegt weit über dem der anderen.”
- “Ich bin sicher, dass das nicht Ihr letztes Wort war.”
- “Ohne ein Entgegenkommen wird das nichts mit uns!”
- “Warum sind Sie eigentlich so viel teurer als andere?”
- “Was kostet es, wenn ich 300 Stück abnehme?” (wohlwissend, dass der Bedarf bei zwei Stück liegt)
- “Sehen Sie, mir ist das letztlich doch eh egal, von wem ich das kaufe.”
- “Das kann ich woanders viel billiger kaufen!”
Eine Verjährung ist eine sogenannte Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Verjährung verteidigen.
- Zahlt der Schuldner eine Forderung, obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214 Abs.2 BGB nicht wieder zurückfordern.
- Im Rahmen eines Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen kann.
Wenn Sie Schulden haben und keinen Ausweg daraus finden, dann können Sie sich auch bei einer Schuldnerberatung informieren. Gemeinnützige Stellen beraten in der Regel sogar kostenfrei. Einer der größten Vorteile einer Schuldnerberatung ist, dass Sie dann nicht mehr alleine mit Ihren Problemen dastehen.
Die Berater zeigen nicht nur einen möglichen Ausweg aus Ihren Schulden, sondern helfen oft auch bei den anstrengenden Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Im Zuge der Corina-Krise haben viele Beratungsstellen zudem ihre Online-Angebote ausgebaut. Ein Beispiel sind etwa die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vom Deutschen Roten Kreuz (DRK).
Viele örtliche DRK-Kreisverbände bieten Beratungen vor Ort an. Aber auch die Diakonie und die Caritas betreiben Beratungsstellen. Noch ein Tipp: Warten Sie nicht zu lange mit der Kontaktaufnahme. Die gemeinnützigen Stellen sind oft überlastet, so dass es zu langen Wartezeiten kommen kann.
- Falls Sie zu einer anderen Stelle gehen, sollten Sie den angebotenen Beratungsvertrag genau prüfen.
- In der vergangenheit ist es immer wieder zu unseriösen Vorfällen gekommen.
- Insbesondere von Beratern ohne sogenannte “Rechtsdienstleistungsbefugnis” sollten Sie die Finger lassen.
- Auf keinen Fall sollten sich Schuldner zusätzliche Versicherungen oder ähnliches andrehen lassen, was sie gar nicht benötigen.
Diese verschlimmern ihre Problem meist nur. Lesetipp: EOS Serviceline transformiert das Forderungsmanagement
Wer muss die Verjährung beweisen?
Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf (§ 377 HGB); Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 438 I Nr.2 b BGB: Begriff des Bauwerks und der Verwendung für ein Bauwerk; Beweislast BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15 – OLG Dresden Fundstelle : noch nicht bekannt für BGHZ vorgesehen Amtl. Leitsatz:
1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.
September 2002 – X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 – VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 – III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff.; vom 20. Mai 2003 – X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN).
Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst.
- B BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
- Zentrale Probleme: Die Kernpunkte der Entscheidung betreffen zwei Fragen: Zunächst einmal geht es an die Anforderungen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB.
- Noch wichtiger ist hier aber die Verjährungsfrage.
- Der BGH befasst sich hier mit der in der Literatur str.
und bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der Beweislast in Bezug auf die maßgebende Verjährungsregel. Wer muss beweisen, welche der in § 438 Abs.1 Nr.1 – 3 BGB vorgesehenen Verjährungsfristen einschlägig ist. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass dies Sache des Schuldners (also des Verkäufers) ist, der sich auf die Verjährung beruft.
Hier ging es nämlich um die Frage, ob § 438 I Nr.2 b (Verwendung für ein Bauwerk) einschlägig ist und deshalb keine zweijährige (§ 438 I Nr.3 BGB) sondern eine fünfjährige gilt. Es gibt also kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 438 I Nr.3 und Nr.1 und 2 BGB. Anders wird man das wohl bei § 437 III BGB sehen (Geltung der Regelverjährung bei Arglist).
Dabei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, dessen Vorliegen sicher der Käufer wird beweisen müssen. an wird nämlich dem Verkäufer kaum den nicht führbaren Beweis auferlegen können, nicht arglistig gehandelt zu haben. Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit den Voraussetzungen der genannten Verjährungsregelung, d.h.
- Mit dem Begriff der Sache “die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat” (s.
- Dazu schon ): Der Begriff ist außerordentlich weit: Erfasst werden auch gelieferte Bauteile, die wiederum für ein Bauteil eines Bauwerks verwendet werden (hier: Einzelteile für Komponenten einer Walze, die ihrerseits Bestandteil einer Kläranlage werden soll.
Auf die Kenntnis des Käufers von diesem Umstand kommt es dabei nicht an. Tatbestand: 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Mängel an mittels eines Reibschweißverfahrens zusammengefügten und an die Klägerin ausgelieferten Ronden und Achsstummeln geltend, die für Spannwalzen bestimmt waren.2 Dem Unternehmen H.
(im Folgenden: H.) war im Jahr 2008 ein Großauftrag zum Bau einer Trocknungsanlage für Klärschlamm in China erteilt worden, bei der Klärschlamm auf Transportbändern befördert werden sollte. Für die Transportbänder wurden nach ursprünglicher Planung jeweils 20 Antriebs- und 20 Spannwalzen benötigt, mit deren Anfertigung H.
die Klägerin beauftragte. Bei den Walzen handelt es sich um beschichtete Metallrohre, die seitlich mit Ronden verschlossen werden, in die wiederum Achsstummel eingeschweißt sind. Diesbezüglich erhielt die Beklagte am 6. Mai 2008 von der Klägerin den Auftrag, für jede Walze zwei – aus Stahl zu fertigende – Ronden und zwei – aus Edelstahl herzustellende – Achsstummel zu fertigen und diese im Reibschweißverfahren jeweils zu sogenannten Walzenzapfen zusammenzufügen.
- Die Beklagte lieferte am 3.
- Juni 2008 die von ihr im Reibschweißverfahren gefertigten 80 Walzenzapfen (Ronden mit Achsstummel) an die Klägerin aus.
- Diese stellte unter Verwendung von 64 Walzenzapfen jeweils 16 Antriebs- und 16 Spannwalzen her und lieferte diese an H.
- Die sie längere Zeit später in China in die Trocknungsanlage für Klärschlamm einbaute.3 Mit Schreiben vom 5.
Dezember 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die für China benötigten Walzen hergestellt und ausgeliefert und nun unter Verwendung überzähliger Zapfen eine weitere Rolle (Walze) hergestellt, bei der ohne jegliche mechanische Beanspruchung ein Zapfenbruch aufgetreten sei.
- Die von der Beklagten daraufhin veranlasste Untersuchung ergab, dass durch das Reibschweißen eine sichere Bauteilverbindung gewährleistet sei und der aufgetretene Zapfenbruch andere Ursachen, etwa eine nicht ausreichend entfernte Oxidschicht, habe.
- Vom Untersuchungsergebnis wurde die Klägerin am 6.
- Februar 2009 unterrichtet.4 Am 4.
Februar 2010 kam es im Rahmen eines Probebetriebs in der Anlage in China zu einem Zapfenbruch an einer Spannwalze. Bei einer Besprechung bei H. am 10. Februar 2010 kamen die Parteien und H. überein, dass die Ursache für den Bruch untersucht werden, die Klägerin aber in der Zwischenzeit gegen erneute Vergütung 16 neue Spannwalzen liefern und die Beklagte ihrerseits – auf Kosten der Klägerin – die hierfür benötigten 32 Walzenzapfen herstellen sollte.
Im März 2010 brachen an den in China eingebauten Spannwalzen weitere drei Walzenzapfen.5 Nach anschließender Fertigung von 32 neuen reibgeschweißten Walzenzapfen durch die Beklagte, die diese vor der Auslieferung einer Ultraschalluntersuchung durch einen Fachbetrieb unterziehen ließ, stellte die Klägerin 16 neue Spannwalzen her und lieferte sie an H.
Diese tauschte in der Trocknungsanlage die bisherigen Spannwalzen durch die neu gelieferten Walzen aus.6 H., die der Klägerin die Neulieferung vergütet hatte, verlangte von der Klägerin unter anderem Ersatz der für die Neulieferung und den Austausch der 16 Spannwalzen angefallenen Kosten, die sie mit 81.125 € beziffert.
- Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Freistellung von dieser Forderung und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch.
- Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
- Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter, stützt ihren Freistellungsantrag nun aber ausschließlich auf eine Sachmängelhaftung und nicht mehr – wie in den Vorinstanzen – auch auf Beratungsfehler.
Entscheidungsgründe: 7 Die Revision hat Erfolg.I.8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Freistellungsanspruch schon deswegen nicht zu, weil ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung verjährt sei.10 Die Beklagte habe zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.
- Nach § 651 Satz 1, § 438 Abs.1 Nr.3 BGB belaufe sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche vorliegend auf zwei Jahre und beginne mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs.2 BGB).
- Da nach dem Vorbringen der Parteien die letzten Werkstücke am 3.
- Juni 2008 bei der Klägerin angeliefert worden seien, sei die Verjährungsfrist regulär spätestens am 3.
Juni 2010 abgelaufen gewesen. Die Klageschrift sei indes erst am 1. März 2012 bei Gericht eingegangen.11 Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliege der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht der für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind, geltenden fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst.
- B BGB. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB bilde die Regel.
- Daher trage der Käufer, der sich auf eine längere Verjährungsfrist berufe, hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
- Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerin nicht nachgekommen.
- Sie habe schriftsätzlich lediglich pauschal vorgetragen, bei der Trocknungsanlage in China handele es sich um ein Bauwerk, was nicht näher ausgeführt werden müsse.
Die von der Beklagten gelieferten und von der Klägerin in Antriebs- und Spannwalzen eingebauten Ronden mit Achsstummeln seien dazu bestimmt gewesen, in eine Trocknungsanlage für Klärschlamm eingebaut zu werden, und seien deshalb entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden.
Dem sei die Beklagte indes entgegengetreten. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Klägerin schließlich erklärt, die Ronden mit Achsstummel seien ihrer Dimension nach ausschließlich für den Einbau in ortsfeste, mit dem Boden verbundene Transportanlagen bestimmt gewesen; insoweit seien aber keine erläuternde Angaben zur genauen Beschaffenheit der in China errichteten Trocknungsanlage gemacht worden.
Außerdem habe die Beklagte auch dieses Vorbringen bestritten.12 Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB) sei nicht ausreichend gehemmt (§ 209 BGB) und auch nicht neu in Gang gesetzt (§ 212 BGB) worden. Zwar sei aufgrund der Anzeige eines Zapfenbruchs mit Schreiben vom 5.
Dezember 2008 und der anschließend von der Beklagten veranlassten Untersuchung der Lauf der Verjährung bis zur Mitteilung des Untersuchungsergebnisses am 6. Februar 2009 gehemmt worden. Eine weitere Hemmung sei nach dem Bruch eines weiteren Zapfens am 4. Februar 2010 in China aufgrund der am 10. Februar 2010 einberufenen Besprechung eingetreten, die dann aber spätestens mit der endgültigen Ablehnung einer Regulierung durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 20.
September 2010 geendet habe. Durch die beschriebenen Hemmungszeiträume sei die zweijährige Verjährung um höchstens 293 Tage bis zum 22. März 2011 verlängert worden. Eine weitere Hemmung sei vor Verjährungsablauf dagegen nicht erfolgt.13 Auch ein Neubeginn der Verjährung habe nicht stattgefunden.
- Die Neulieferung von 32 Ronden und Achsstummeln für 16 neue Spannwalzen habe die Verjährung deswegen nicht neu in Gang gesetzt, weil es sich hierbei nicht um eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 BGB) gehandelt habe.
- Vielmehr habe die Klägerin eingeräumt, der Beklagten diese Nachbestellung gesondert vergütet zu haben.14 Abgesehen von der eingetretenen Verjährung scheide ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung auch deswegen aus, weil die von der Beklagten gelieferten Werkstücke gemäß § 377 Abs.2, 3, § 381 Abs.2 HGB als genehmigt anzusehen seien.
Die Klägerin, die mit der Beklagten ein Handelsgeschäft (§ 343 Abs.1 HGB) abgeschlossen habe, habe die Obliegenheit getroffen, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei, und einen sich dabei zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Die Vorschriften über die Mängelrüge beim Handelskauf trügen in erster Linie den Belangen des Verkäufers Rechnung, der davor bewahrt werden solle, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger dann nur schwer feststellbarer Mängel ausgesetzt zu sehen, wodurch zugleich dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung des Rechtsverkehrs im Handelsverkehr entsprochen werde.15 Ihrer danach bestehenden Rügeobliegenheit sei die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen.
Nach der Auslieferung der Werkstücke am 6. Juni 2008 habe sie erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 einen Mangel (Zapfenbruch) angezeigt, den sie bei der Kontrolle eines der nicht an H. gelieferten Werkstücke festgestellt habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Ware nach deren Anlieferung nicht unverzüglich gemäß § 377 Abs.1 HGB untersucht und damit den mit Schreiben vom 5.
- Dezember 2008 gerügten Mangel nicht mehr rechtzeitig angezeigt habe.
- Sie habe sich nach eigenem Vorbringen bei Eingang der Ware mit einer reinen Sichtprüfung begnügt und sich auf den Standpunkt gestellt, von ihr sei keine aufwendige Materialprüfung zu verlangen gewesen.
- Der von ihr behauptete Mangel sei aber, wie bei der im Schreiben vom 5.
Dezember 2008 beschriebenen Kontrolle geschehen, ohne aufwendige Materialprüfung durch einen Sachverständigen feststellbar gewesen. Zum anderen hätte die Klägerin – wie nach dem Bruch des Werkstücks in China am 4. Februar 2010 von der Beklagten hinsichtlich der Neulieferung von 32 Walzenzapfen veranlasst – eine Ultraschallprüfung durch einen Fachbetrieb in Auftrag geben können.
Eine solche über eine bloße (Eingangs-)Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung sei hinsichtlich der Erstlieferung bereits deswegen geboten gewesen, weil die Antriebs- und Spannwalzen Teil eines Auftrags zum Bau eines überregional bedeutsamen Prestige- und Pilotprojekts gewesen seien.16 Wenn man gleichwohl eine Sichtprüfung als Eingangsuntersuchung ausreichen lassen wollte, hätte die Ware ebenfalls als genehmigt zu gelten, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, dass sie die schriftliche Mitteilung vom 5.
Dezember 2008 unverzüglich nach Entdeckung des behaupteten Mangels (§ 377 Abs.3 HGB) abgesandt habe. Sie habe weder vorgetragen, wann sie die Rolle (Walze) mit den bei ihr verbliebenen Zapfen hergestellt habe, noch zu welchem Zeitpunkt der Zapfenbruch aufgetreten sei.
II.17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß §§ 651, 434 Abs.1, § 437 Nr.3, § 280 Abs.3, §§ 281, 249 Abs.1 BGB auf Freistellung von der Schadensersatzforderung der H. in Höhe von 81.125 € und ein aus § 280 Abs.2, § 286 Abs.1, § 288 Abs.4 BGB folgender Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.680,10 €, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt – bei seinen Erwägungen zu Art und Ausmaß der von der Klägerin nach § 377 HGB zu verlangenden Untersuchung wesentliche Gesichtspunkte im Klägervortrag unberücksichtigt gelassen. Weiter hat es unter Verkennung allgemeiner Rechtsgrundsätze der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB, sondern der – zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 167 ZPO, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB) noch nicht verstrichenen – fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst.
- B BGB unterliegt.18 1.
- Das Berufungsgericht hat bislang nicht geklärt, ob die von der Beklagten gelieferten Walzenzapfen (Ronden und Achsstummel) bei Übergabe mit einem von der Beklagten zu vertretenden Mangel behaftet waren.
- Für das Revisionsverfahren ist daher vom Vorliegen eines solchen Mangels auszugehen.19 2.
Anders als das Berufungsgericht – der Beklagten folgend – meint, kann auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, die Klägerin habe gegen ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 Abs.1, 3 HGB verstoßen mit der Folge, dass die zuerst gelieferten Walzenzapfen als genehmigt zu gelten hätten.
Zwar findet § 377 HGB im Streitfall grundsätzlich Anwendung, weil es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) handelt und die Vorschrift des § 377 HGB auch für einen Werklieferungsvertrag gilt (§ 381 Abs.2 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 14.
Juli 1993 – VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436 unter II 2 b aa (2), zum Werkvertrag). Das Berufungsgericht hat aber die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Auslegung des § 377 Abs.1 HGB maßgeblichen Grundsätze nicht hinreichend erfasst und seine Annahme, die Klägerin habe sich nicht mit einer reinen Sichtprüfung begnügen dürfen, auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, weil es teilweise in sich widersprüchliche Feststellungen getroffen und wesentliches Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang der Untersuchungspflicht übergangen hat.20 a) Gemäß § 377 Abs.1 HGB hat eine Untersuchung zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 – VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b). Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können (Senatsurteil vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemeine Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichbarer Art herausgebildet hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO).
Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 20. April 1977 – VIII ZR 141/75, WM 1977, 821 unter II 3 c; vom 17. September 2002 – X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b), die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO).21 b) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers oder Werklieferanten dienen. Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen (Senatsurteile vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 – VIII ZR 194/75, aaO; vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138). Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann (Senatsurteil vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO).22 Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO; vom 16.
März 1977 – VIII ZR 194/75, aaO). Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen (Senatsurteil vom 20. April 1977 – VIII ZR 141/75, aaO unter II 3 a).
Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Senatsurteile vom 20.
April 1977 – VIII ZR 141/75, aaO; vom 16. März 1977 – VIII ZR 194/75, aaO; vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO).23 c) Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab (vgl.
BGH, Urteil vom 17. September 2002 – X ZR 248/00, aaO). Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben (BGH, Urteile vom 17. September 2002 – X ZR 248/00, aaO; vom 14.
Oktober 1970 – VIII ZR 156/68, aaO).24 d) Die vorstehenden Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet; zudem hat es seine Überzeugung auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage gebildet, weil seine Feststellungen in sich widersprüchlich sind und es entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang der Untersuchungsobliegenheit übergangen hat.25 aa) Es hat zwar gesehen, dass § 377 Abs.1 HGB in erster Linie den Interessen des Verkäufers dient, hat sich aber nicht damit befasst, welche Grenzen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gezogen sind.
Dadurch hat es sich den Blick dafür verschlossen, dass es für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Untersuchungsobliegenheit des Käufers auf die beiderseitige Interessenlage ankommt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Das Berufungsgericht hat sich lediglich auf zwei – aus seiner Sicht für eine über eine bloße Sichtprüfung hinausgehende Untersuchungsobliegenheit sprechende – Aspekte beschränkt.
Es hat zum einen von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbaren, im Dezember 2008 gerügten Zapfenbruch auf eine unzureichende Untersuchung der Werkstücke unmittelbar nach deren Anlieferung geschlossen. Weiter hat es dem Umstand, dass die Lieferung der Antriebs- und Spannwalzen Teil eines Großauftrags zum Bau einer neuartigen Trocknungsanlage in China – eines überregional bedeutsamen Prestige- und Pilotprojekts – gewesen sei, entnommen, von der Klägerin sei nicht nur eine Sichtprüfung, sondern, wie von der Beklagten vor Auslieferung der von der Klägerin bestellten Neulieferung veranlasst, eine Ultraschallprüfung zu verlangen gewesen.
Gegenteilige Anhaltspunkte – etwa das Vorbringen der Klägerin, Mängel der Werkstücke seien erst nach deren Zerstörung (Bruch) im Rahmen einer aufwendigen Materialienprüfung durch einen Sachverständigen feststellbar gewesen – hat es dagegen für unbeachtlich gehalten.
Die Frage, ob eine Mangelhaftigkeit nur im Falle der Zerstörung der Ware sichtbar wird, ist für die Reichweite der Untersuchungsobliegenheit aber ein zu berücksichtigender (gewichtiger) Gesichtspunkt.26 bb) Weiter beruhen die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Aspekte auf verfahrensfehlerhaft getroffenen, nicht tragfähigen Feststellungen, denn das Berufungsgericht hat hierbei wesentliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen.27 (1) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht aus dem im Dezember 2008 gerügten Zapfenbruch und dem Umstand, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ohne aufwendige Materialprüfungen durch einen Sachverständigen einen Bruch des Werkstücks und damit einen Mangel hat feststellen können, geschlossen hat, einen solchen Mangel hätte sie auch bei einer Kontrolle nach Anlieferung der Ware erkennen können.
Dabei hat das Berufungsgericht aufgrund einer unzureichenden Erfassung des Klägervortrags verkannt, dass die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat, sie habe den Bruch anlässlich einer Kontrolle des Werkstücks bemerkt. Vielmehr hat sie von Anfang an unter Vorlage der Mängelanzeige vom 5.
- Dezember 2008 geltend gemacht, sie habe unter Verwendung von der Beklagten gelieferter und bei ihr verbliebener Werkstücke am 5.
- Dezember 2008 eine weitere Walze (Rolle) hergestellt, bei der es ohne jede mechanische Beanspruchung zu einem Bruch im Bereich des Walzenzapfens gekommen sei.
- Dies hat sie in dem genannten Schreiben näher dahin präzisiert, dass zum Zeitpunkt des Zapfenbruchs die geschweißte Rolle (Walze) noch auf der Drehbank aufgebaut gewesen sei und sich lediglich gedreht habe, also keiner Beanspruchung durch den Drehstahl ausgesetzt gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat sie dies auch unter Beweis gestellt.28 Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der festgestellte Mangel (Zapfenbruch) also erst im Rahmen des Weiterverarbeitungsprozesses und nicht bei einer (nachgeholten) Kontrolle der gelieferten Werkstücke aufgetreten.
Dies hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Erörterung einer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs.3 HGB, auch erkannt, so dass es sich bei seiner tatrichterlichen Würdigung zugleich in Widersprüche verwickelt hat.29 Dass die Klägerin nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen den im Dezember 2008 gerügten Zapfenbruch bei der Herstellung einer weiteren Walze ohne Einschaltung eines Sachverständigen feststellen konnte, lässt nach alledem nicht den Schluss zu, ein solcher Mangel hätte schon bei einer unverzüglichen Überprüfung der Walzenzapfen nach Anlieferung ohne weiteren Aufwand, insbesondere ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, erkannt werden können.
Die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs.1 HGB erstreckt sich nicht darauf, sofort mit der Weiterverarbeitung zu beginnen. Zudem war (selbst) beim Herstellungsprozess eine Aufdeckung möglicher Mängel nicht gewährleistet. Denn es kam nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nur einmal, nämlich am 8.
Dezember 2008, während des Herstellungsprozesses zu einem Zapfenbruch. Bei der zuvor erfolgten Herstellung der 32 nach China gelieferten Antriebs- und Spannwalzen ist dagegen ein solcher Mangel (unstreitig) nicht aufgetreten; erst in China kam es bei einem Probebetrieb am 4. Februar 2010 und anschließend an drei Tagen im März 2010 zu insgesamt vier (weiteren) Zapfenbrüchen.30 (2) Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Obliegenheit zur Durchführung einer Ultraschalluntersuchung auferlegt, hat es maßgeblichen Vortrag der Klägerin übergangen.
Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin hätte eine Ultraschalluntersuchung keine gesicherten Erkenntnisse erbracht. Die Revisionserwiderung wendet diesbezüglich zwar ein, mit einer Ultraschalluntersuchung hätte zumindest – wie von der Beklagten bei der Neulieferung unter Beweis gestellt – die Verbindungsfestigkeit überprüft werden können.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage der Zuverlässigkeit eines Ultraschallverfahrens offen ist und deshalb nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt auch insoweit nicht von einer Verletzung der Untersuchungsobliegenheit auszugehen ist.31 Weiter hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine solche Untersuchung im Maschinenbau völlig unüblich sei und nicht für erforderlich gehalten werde, um den Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu genügen.
Im Übrigen könnten – so das weitere unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin – nur wenige externe Prüflabore eine Ultraschalluntersuchung durchführen; eine von diesen Unternehmen durchgeführte Untersuchung sei zudem mit Kosten in Höhe von etwa 10 % des Materialwerts und einem erheblichen Zeitverlust verbunden.
Schließlich macht die Klägerin unter Beweisantritt geltend, die Konstruktion der Walzen und die dabei verwendete Technologie entsprächen dem Stand der Technik und seien ausgiebig praxiserprobt, so dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen und Gefahren ergäben. Mit all diesen Gesichtspunkten, die für den durch Interessenabwägung zu bestimmenden Umfang der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs.1 HGB von Bedeutung sein können, hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst.32 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Rügeobliegenheit nach Auftreten eines zunächst verdeckten Mangels (§ 377 Abs.3 HGB) verstoßen.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Sachvortrag der Klägerin dazu vermisst, wann es zu dem am 5. Dezember 2008 gerügten Zapfenbruch gekommen ist. Hierbei hat es übergangen, dass die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, der “Achsenbruch” sei Anfang Dezember 2008 erfolgt, und dies im Berufungsverfahren unter Beweisantritt dahin präzisiert hat, dass der “Achsenbruch” am 5.
Dezember 2008 aufgetreten und am selben Tag gerügt worden sei.33 dd) Anders als die Revisionserwiderung meint, stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich der von ihm angenommenen Genehmigungsfiktion (§ 377 Abs.2, 3 HGB) auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sie macht geltend, selbst wenn eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten wäre, wären Gewährleistungsansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aufgrund des Rechtsgedankens der § 651 Satz 3, § 645 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Stahlqualität vorgegeben habe und ein Unternehmer nicht für Mängel verantwortlich sei, die auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen seien, sofern der Unternehmer seine Untersuchungs- und Hinweispflicht erfüllt habe (BGH, Urteil vom 8.
November 2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn.21 mwN). Dabei lässt die Revisionserwiderung aber außer Acht, dass es schon nicht feststeht, ob die gerügten Mängel (Zapfenbrüche) auf der fehlerhaften Vorgabe einer bestimmten Stahlqualität, auf der Lieferung von Stahl minderer Qualität durch das von der Beklagten beauftragte Stahlwerk oder auf einem fehleranfälligen Schweißverfahren beruhen.
Hierzu haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen; insbesondere haben sie von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.34 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann mit den von ihm angestellten Erwägungen eine Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruchs nach §§ 651, 434 Abs.1, 437 Nr.3, § 280 Abs.3, §§ 281, 249 Abs.1 BGB nicht bejaht werden.35 a) Zwar wäre entgegen der Auffassung der Revision der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verjährt, wenn im Streitfall die zweijährige Frist des § 438 Nr.3 BGB gelten würde.
Die Revision nimmt hin, dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht darlegten Zeiträume gehemmt worden ist, meint aber, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 BGB übergangen.
Dies trifft nicht zu.36 Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem nicht bei der Klägerin tätigen Zeugen Hi. gegenüber eingeräumt, er habe ungeeignetes Material verwendet und wolle zudem die Schweißvorbereitung verändern, stellt schon deswegen kein tatsächliches Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs.1 Nr.1 BGB dar, weil sie nicht dem Gläubiger gegenüber abgegeben worden ist.
Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte eine Verantwortlichkeit abgelehnt, so dass diese gezwungen war, auf eigene Kosten eine Nachbestellung in Auftrag zu geben. Zudem würde durch die Einräumung einer Fehlerhaftigkeit des verwendeten Materials noch nicht – wie erforderlich – das Bewusstsein vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin unzweideutig zum Ausdruck gebracht.
- Denn zum einen würde damit noch nicht eingeräumt, dass die Beklagte für die Fehlerhaftigkeit des Materials die Verantwortung übernimmt.
- Zum anderen hat sich die Beklagte darauf berufen, auch für einen möglicherweise von ihr zu vertretenden Mangel nicht eintrittspflichtig zu sein, weil die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs.1 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei.37 b) Jedoch ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zur Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB gelangt.
Es hat unter Verkennung allgemeiner Rechtsgrundsätze der Klägerin die primäre Darlegungslast und die Beweislast für die Umstände auferlegt, nach denen vorliegend anstelle der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst.
b BGB (Baustoffe und Baumaterialien) zum Tragen käme.38 aa) Die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage, welche der in § 438 Abs.1 BGB aufgeführten Verjährungsfristen eingreift, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die zweijährige Frist des § 438 Abs.1 Nr.3 den Regelfall bilde (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb.2013, § 438 Rn.119; MünchKommBGB/Westermann, 7.
Aufl., § 438 Rn.11 ; Pammler in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 438 Rn.15 ; ähnlich Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 438 Rn.13 ), während die Tatbestände des § 438 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB hiervon Ausnahmen normierten (MünchKommBGB/Westermann, aaO; Pammler in jurisPK-BGB, aaO).
- Hieraus wird vereinzelt abgeleitet, dass den Käufer die Beweislast für das Eingreifen einer längeren Verjährungsfrist treffe (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO).
- Dies solle auch für das Verhältnis der Verjährungsfristen von § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst.
- B BGB (Baustoffe und Baumaterialien) und § 438 Abs.1 Nr.3 BGB gelten (Becker in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3.
Aufl., § 438 BGB Rn.3).39 Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht geteilt. Es hat daher der Klägerin die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür aufgebürdet, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB gilt.40 bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch in Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu beweisen sind, die sich darauf beruft (vgl.
Senatsurteil vom 17. Januar 2007 – VIII ZR 135/04, NJW-RR 2007, 705 Rn.19). Daher ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20.
Mai 2003 – X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006 – III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn.13 ff.).41 (1) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht ( BGH, Urteil vom 20.
Mai 2003 – X ZR 57/02, aaO ). Dementsprechend hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zugunsten eines Unternehmers, der sich auf eine kürzere der in § 638 Abs.1 BGB aF alternativ geregelten Verjährungsfristen (sechs Monate; bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr; bei Bauwerken fünf Jahre) beruft, ein früherer Ablauf der Verjährungsfrist nur dann anzunehmen ist, wenn auszuschließen ist, dass das vom Unternehmer zu erstellende Werk der Herstellung eines Bauwerks diente (BGH, Urteil vom 20.
Mai 2003 – X ZR 57/02, aaO).42 (2) Nichts anderes hat für die kaufrechtlichen Verjährungsregelungen des § 438 Abs.1 BGB zu gelten. Sieht das Gesetz verschiedene Verjährungsfristen für einen Gewährleistungsanspruch des Käufers vor, so hat der Verkäufer, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft (§ 214 Abs.1 BGB), darzulegen und zu beweisen, dass keiner der vom Gesetzgeber als vorrangig aufgeführten Tatbestände einer längeren Verjährungsfrist (§ 438 Abs.1 Nr.1, Nr.2 BGB) vorliegt.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 438 Abs.1 BGB eine Rangfolge von Verjährungsfristen aufgestellt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB soll nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nur “im Übrigen” eingreifen, also nur dann, wenn kein vorrangiger Verjährungstatbestand Geltung beansprucht (vgl.
auch BT-Drucks.14/6040, S.228).43 cc) Daher hat die Beklagte, die sich auf den Ablauf der kürzeren Frist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beruft, darzulegen und zu beweisen, dass die vorrangige Verjährungsregelung des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB nicht zum Zuge kommt, also die Walzenzapfen entweder nicht in einem Bauwerk verwendet wurden oder sie entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise hierfür verwendet wurden.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschrift sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.44 (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache “für ein Bauwerk” verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs.1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs.1 Nr.2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom ).
Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks.14/6040, S.227; Senatsurteil vom 9.
- Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, aaO; vgl.
- Auch BGH, Urteil vom 20.
- Dezember 2012 – VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 Rn.17 f.).45 Der Ausdruck “Bauwerk” beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs.1 BGB aF erfahren hat, nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 20.
Mai 2003 – X ZR 57/02, aaO unter 2 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II). Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als “für ein Bauwerk verwendet” angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (vgl.
- BGH, Urteil vom 20.
- Mai 2003 – X ZR 57/02, aaO mwN; vgl.
- Auch BGH, Urteil vom 15.
- Mai 1997 – VII ZR 287/95, aaO).
- Im Streitfall kommen nach dem Vortrag der Klägerin die Alternativen zwei und drei in Betracht (Trocknungsanlage für Klärschlamm als eigenständiges Bauwerk oder als Teil des Bauwerks “Kläranlage”).46 (2) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die gelieferten Walzenzapfen seien keine Sachen, welche üblicherweise für ein Bauwerk verwendet würden, kann sie insoweit nicht auf Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verweisen.
Auch ist der Anwendungsbereich des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht auf herkömmliche Baustoffe und Baumaterialien wie Beton, Zement, Bauholz, Fenster, Dachplatten oder ähnliche Materialien beschränkt.
Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung ferner den Einwand, Einzelteile, die erst durch einen zusätzlichen Verarbeitungsschritt zu einem in eine Anlage einzusetzenden Bauteil (Walze) zusammengesetzt werden, seien nicht von § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB erfasst.47 Denn den Gesetzesmaterialien sind solche Einschränkungen nicht zu entnehmen.
Vielmehr war der Gesetzgeber bestrebt, im Interesse eines Gleichlaufs mit § 634a Abs.1 Nr.2 BGB grundsätzlich sämtliche von einem Käufer für ein Bauwerk eingesetzten Materialien und Stoffe unter den Tatbestand des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB zu fassen, und zwar unabhängig davon, ob sie zu den “klassischen” Baumaterialien zählen und unabhängig davon, ob sie noch weiteren Verarbeitungsschritten zu unterziehen sind.
- Nicht erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Sachen, deren bauliche Verwendung außerhalb des Üblichen liegt, “etwa wenn ein Künstler extravagante Sachen verwendet, um einem Gebäude eine künstlerische Note zu geben” ( ).
- Damit hat sich der Gesetzgeber bezüglich der üblichen Verwendungsweise für eine objektive Betrachtungsweise entschieden; es soll nicht darauf ankommen, ob der Lieferant im Einzelfall von der konkreten Verwendungsweise Kenntnis hatte (BT-Drucks.
aaO). III.48 Nach alledem hat das Urteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Denn das Berufungsgericht hat bislang zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 651, 434 Abs.1, § 437 Nr.3, § 280 Abs.3, §§ 281, 249 Abs.1 BGB, insbesondere eines von der Beklagten zu vertretenden Sachmangels, keine und zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 377 Abs.2, 3 HGB sowie zum Eintritt der Verjährung nur unzureichende Feststellungen getroffen.49 Für das weitere Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin: 50 1.
- Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung (§§ 439, 281 Abs.1 Satz 1 BGB) gesetzt hat oder ob eine solche Fristsetzung entbehrlich war.
- An einer fehlenden Fristsetzung würde ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin jedoch nicht scheitern.
Denn die Parteien haben die Nacherfüllungsobliegenheit der Beklagten zumindest konkludent abbedungen, was, wenn – wie hier – kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, uneingeschränkt möglich ist (vgl. § 475 Abs.1 BGB). Die Parteien und H. haben sich nach den insoweit verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts am 10.
Februar 2010 dahin verständigt, es solle ohne weiteres Zuwarten eine Neulieferung von Spannwalzen erfolgen, wobei H. der Klägerin hierfür eine Vergütung zahlen und die Klägerin ihrerseits hierfür von der Beklagten gegen Bezahlung 32 neue Walzenzapfen beziehen sollte. Bei der Besprechung am 10. Februar 2010 war allen Beteiligten bewusst, dass H.
später Schadensersatzansprüche geltend machen würde, die schon anlässlich der Besprechung überschlägig beziffert und im Besprechungsprotokoll aufgeführt wurden.51 2. Bei der Frage, ob die von der Beklagten bezogenen Walzenzapfen gemäß § 377 Abs.2, 3 HGB als genehmigt zu gelten haben, wird das Berufungsgericht auch – gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien – zu erwägen haben, ob der Verständigung der Parteien und H.
am 10. Februar 2010 nicht ein nachträglicher konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Folgen einer etwaig verspäteten Mängelrüge zu entnehmen ist.52 3. Hinsichtlich der primären Darlegungslast der Beklagten zum Nichteingreifen des Verjährungstatbestands des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines rechtsvernichtenden Umstands ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Einwand als bestehend erscheinen zu lassen.
- Dabei ist es unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (Senatsbeschluss vom 11.
- Mai 2010 – VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn.11).
- Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st.
Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn.16 mwN). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs.1 BGB) vorliegen (vgl.
Senatsurteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, aaO mwN). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es, sofern ein Beweisantritt erfolgt ist, Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsurteil vom 29.
Februar 2012 – VIII ZR 155/11, aaO mwN).53 Falls die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, die beschriebenen (geringen) Darlegungsanforderungen bezüglich der Ausräumung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 438 Abs.1 Nr.2 Buchst. b BGB zu erfüllen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trifft.
Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
1. Verjährungsfrist – Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- Sie gilt für alle ab dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind.
- Sonderverjährungsfristen finden sich in speziellen, den jeweiligen Anspruch regelnden Vorschriften, z.B. HGB, AG.
- Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren.
Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren Zahlungsansprüche die der regelmäßigen Verjährungfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.
Welche Tat verjährt nicht?
Wann ruht eine Verjährung im Strafrecht? – Neben Straftaten, die nicht verjähren, gibt es auch Straftaten, die später verjähren. Sie ruhen also für eine gewisse Zeit, bevor die tatsächliche Frist beginnt. Die Verjährung einer Straftat oder der Vollstreckung sollte in jedem Fall geprüft werden, wenn dies für Sie relevant ist. Die Verjährung einer Straftat ruht bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen – und dies unabhängig von der zu erwartenden Strafe für den Täter.
- Grund dafür ist, dass Minderjährige oftmals erst mit der Volljährigkeit eine Anzeige erstatten können.
- Daher wird diese Verjährung später angesetzt, damit der Minderjährige die Möglichkeit hat, die Straftat zur Anzeige zu bringen.
- Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30.
- Lebensjahrs des Opfers.
- Dies soll dem Opfer genügend Zeit geben, sich vom Täter zu distanzieren und diesen anzuzeigen.
Diese Gesetzesänderung wurde erst 2015 erlassen und soll die Chancen der Opfer deutlich verbessern. Die Vollstreckungsverjährung ruht, wenn der Täter sich beispielsweise im Ausland befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Abschließend fassen wir noch einmal das Wichtigste zum Thema Verjährung im Strafrecht für Sie zusammen:
Die Verjährung richtet sich nach der Schwere der zu erwartenden Strafe. Genaue Aussagen sind durch einen Anwalt für Strafrecht oder die Staatsanwaltschaft möglich. Es wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Auch nicht vollstreckte Strafen gelten als Vorstrafen im Führungszeugnis. Mord und Völkermord verjähren nicht. Die Verjährung kann bei sexuellem Missbrauch ruhen.
Bei Fragen zum Thema Verjährung im Strafrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen. Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft.
Für was gilt die 5 jährige Verjährungsfrist?
Werkvertrag – Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag entspricht weitgehend den Regelungen des Kaufs. Ansprüche bzw. Rechte wegen Mängeln an Bauwerken verjähren in 5 Jahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen.
Ist Gegenstand des Werks die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Auch hier werden die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen der Herstellung des körperlichen Werks gleichgestellt. In allen übrigen Fällen unterliegen die Gewährleistungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist (3, 10 bzw.30 Jahre).
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag entsprechend.
Welche Forderung verjährt nach 5 Jahren?
Wiederkehrende Forderungen wie Miete oder Telefonrechnungen verjähren nach fünf Jahren. Ansprüche von oder gegenüber Privatversicherungen verjähren nach zwei Jahren.
Welche Forderungen verjähren 2023?
Mit Ablauf des 31.12.2023 verjähren alle Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind. Daher müssen Unternehmer vor Ablauf dieses Datums unbedingt prüfen, ob es noch offene Rechnungen aus 2020 gibt.
Welche Forderungen verjähren nach 3 Jahren?
Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht ewig, sondern unterliegen der sog. Verjährung. Seit dem 01.01.2001 gilt das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierdurch haben sich auch die Verjährungsfristen geändert. Während vor dem Jahr 2002 Unterschiede in den Verjährungsfristen bei Forderungen unter Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten bestanden, gibt es nunmehr eine einheitliche Regelung.
Im BGB gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen, bspw. aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Derartige Forderungen verjähren innerhalb von 3 Jahren.
Wichtig zu wissen ist, wie sich diese dreijährige Verjährungsfrist berechnet. Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn bspw. eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.05.2007 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2007.
Bis zum 31.12.2010 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 01.01.2011 tritt dagegen Verjährung ein. Wodurch wird die Verjährungsfrist verlängert? Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Es gibt auch keine Vorschrift, dass eine Forderung erst einmal zweimal angemahnt werden muss, bevor sie dann bspw.
gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch eine Mahnung ändert sich die Verjährung nicht. Etwas anderes mag dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. In diesem Fall ist gemäß § 203 BGB die Verjährung solange gehemmt (= verlängert), bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
- Allein der Umstand von mehrfachen Mahnungen stellt jedoch noch keine Verhandlung dar.
- Bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden.
- Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder kann die noch offen stehende Forderung eingeklagt werden.
- Eine andere Alternative ist die Beantragung und Zustellung eines sog.
Mahnbescheides. Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.
- Verlängerung um sechs Monate Bei Einreichung eines Mahnbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate.
- Nach Beendigung des Mahnverfahrens werden bspw.
- Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist.
- Um hier keine Nachteile zu erleiden, ist eine sorgfältige Fristenkontrolle notwendig.
Wichtig ist, dass sowohl Klage wie auch Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen, somit bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist. Verjährung muss geltend gemacht werden Eine Verjährung ist eine sog.
- Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss.
- Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Verjährung verteidigen.
- Zahlt der Schuldner eine Forderung, obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214 Abs.2 BGB nicht wieder zurückfordern.
Im Rahmen eines Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen kann.
Wann verjähren Schulden bei Inkasso?
Besondere Arten von Schulden und ihre Verjährung – Was ist bezüglich der Verjährung von Mietschulden zu beachten? Im Folgenden möchten wir uns nun mit einigen speziellen Formen von Schulden und ihrer Verjährung beschäftigen, zu denen viele Schuldner Fragen haben.
Mietschulden: Welche Verjährung wird angesetzt? Wann verjähren Mietschulden? Hier gelten die gleichen Regelungen, die wir auch schon weiter oben genannt haben. Haben Mieter also Schulden, tritt die Verjährung nach drei Jahren ein. Welches Gesetz greift bei Schulden bei der Krankenkasse? Wann bei Schulden bei der Krankenkasse die Verjährung eintritt, ist § 25 Abs.1 des Vierten Sozialgesetzbuches zu entnehmen. Laut diesem verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, tritt die Verjährung der Beiträge erst nach 30 Jahren ein. Wann verjähren Schulden bei Inkasso-Maßnahmen? Auch wenn ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung von Schulden beauftragt wird, gilt die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist, Sollte allerdings ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Wie ist die Verjährung von Steuerschulden geregelt? Wann verjähren Steuerschulden ? Bei dieser Art von Schulden tritt die Verjährung gemäß § 228 der Abgabenordnung (AO) nach fünf Jahren ein.
Informative Ratgeber rund um den Abbau von Schulden:
Ist man nach 3 Jahren schuldenfrei?
Seit Ende 2020 gibt es für Schuldner eine sehr gute Nachricht: Durch eine weitere Insolvenzrechtsreform können sie mithilfe einer Privatinsolvenz bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein. Von 1999 bis 2014 galten 6 Jahre als Höchstdauer. Ab dem 1. Juli 2014 war es dann möglich, die Verbraucherinsolvenz auf 5 Jahre oder 3 Jahre zu verkürzen.
Für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren mussten Schuldner die Verfahrenskosten begleichen. Bereits nach 3 Jahren war man schuldenfrei, wenn man zusätzlich 35 % seiner Schulden an die Gläubiger gezahlt hatte. Seitdem das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft ist, gibt es diese Voraussetzungen nicht mehr.
Alle Insolvenzverfahren – Regelinsolvenzen und Privatinsolvenzen – dauern nur noch höchstens 3 Jahre!
Wie kommt man raus aus den Schulden?
3. Raus aus den Schulden durch die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz – Dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan müssen alle Gläubiger zustimmen. Kann dies nicht erreicht werden, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert. In den meisten Fällen schließt sich hieran das Insolvenzverfahren an, welches auf Antrag vom Insolvenzgericht eröffnet wird.
Auch im Insolvenzverfahren besteht noch die Chance, sich vergleichsweise mit den Gläubigern zu einigen. Das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bedeutet gerade nicht, dass auch die Einigung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steigt der Druck auf die Gläubiger, einen angebotenen Vergleichsvorschlag anzunehmen, um nicht völlig leer auszugehen.
Kann keine Einigung erzielt werden, ist bei der Privatinsolvenz die so genannte Wohlverhaltensphase einzuhalten, nach der die Restschuldbefreiung erteilt wird. Es gibt Möglichkeiten, die gewöhnliche Dauer der Wohlverhaltensphase von sechs Jahren auf fünf oder sogar auf drei Jahre zu reduzieren.
Was passiert wenn ich die Rechnung nicht bezahlt?
Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, erhält man üblicherweise eine oder mehre- re Mahnungen. Spätestens ab der zweiten Mahnung dürfen Händler:innen Mahnkosten und Zinsen berechnen. Angemessene Mahnkosten sind 2,50 € (pro Brief).
Wann ist eine Rechnung nicht gültig?
So können Sie die Verjährungsfrist hemmen – Fernab der üblichen Mittel gibt es Wege, die Verjährungsfrist effektiv zu hemmen. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Verjährungsfrist gestoppt wird und Sie die Möglichkeit haben, die Forderung dennoch durchzusetzen.
- Die allgemeine Verjährungsfrist von Rechnungen beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres in welchem die Rechnung fällig wurde.
- Die Verjährungsfrist ab Rechnungslegung gibt es also nicht, es kommt immer auf die Fälligkeit der Forderung an.
- Das effektivste und direkteste Mittel, die Verjährung von Rechnungen zu hemmen, ist es die Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Diese gerichtliche Geltendmachung heißt nicht unmittelbar, dass Sie Klage erheben müssen. Bereits mit der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides beginnt die Hemmung. Einen gerichtlichen Mahnbescheid können Sie selbständig beim zuständigen Mahngericht beantragen, die Kosten hierfür richten sich nach der Forderungshöhe.
Das zustände Mahngericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners beziehungsweise dem juristischen Sitz des Unternehmens. Doch hierbei müssen Sie beachten, dass die Hemmung nicht unbegrenzt greift. Nach Zustellung des Mahnbescheides haben Sie sechs Monate Zeit, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Zuvor müssen Sie jedoch die Gerichtskosten als Vorschuss zahlen. Zeitgleich können Sie bereits beim Mahnbescheid angeben, dass die Sache in das „streitige Verfahren” übergehen soll. Widerspricht der Schuldner, wird die Akte an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet und Sie müssen Ihre Forderung schriftlich begründen.
- Sofern diesem Vollstreckungsbescheid nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung widersprochen wird, und zwar als Einspruch, wird er rechtskräftig.
- Sie können dann einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung Ihrer Forderung beauftragen.
- Formulierung von Mahnschreiben Wählen Sie anstelle von verständnisvoll formulierten Mahnschreiben den direkten Weg über den gerichtlichen Mahnbescheid.
Nur dieser hemmt die Verjährungsfrist. Die Kosten hierfür werden auf die Gerichtskosten angerechnet, sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen. Vor dem Amtsgericht können Sie sich grundsätzlich selbst vertreten, in vielen Fällen ist außerdem kein persönliches Erscheinen mehr nötig.
Wann ist eine Mahnung ungültig?
a) Mahnung, was ist das? – Unter einer Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung hat folglich eine Warnfunktion. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die geforderte Leistung fällig ist.
Welche Verjährungsfrist gilt für Ansprüche aus Rechten an Grundstück?
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Wann gilt 10 Jahre Verjährung?
Index: (a.F. = alte Fassung; n.F. = neue Fassung) 1. Einführung: Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw.
Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran hat sich auch durch die Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz nichts geändert.2. Die Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts: a. Früher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 195 BGB a.F.).
Sie wird nun auf drei Jahre herabgesetzt (vgl. § 195 BGB n.F.). Die Verjährungsfrist hat früher mit Entstehen des Anspruchs begonnen (vgl. § 198 S.1 BGB a.F.); nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl.
§ 199 Abs. I Nr.1BGB n.F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.).
aa. Die sog. „Kenntnis” oder „Erkennbarkeit des Anspruchs” bringt dann Probleme mit sich, wenn der Gläubiger erst sehr spät von seinem Anspruch erfährt. Diese Problematik regelt der § 199 Abs.2 bis Abs.4 BGB n.F. Wenn der Gläubiger die „anspruchsbegründenden Tatsachen” oder die „Person des Schuldners” nicht kennt und auch nicht kennen musste, verjähren Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (vgl.
- § 199 Abs.4 BGB n.F.). bb.
- Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nicht bereits nach zehn Jahren, sondern erst nach 30 Jahren (vgl.
- § 199 Abs.2 BGB n.F.).
- Es ist hier egal, ob der Gläubiger Kenntnis oder Unkenntnis vom Schuldner oder von den anspruchbegründenden Tatsachen hatte bzw.
aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte. cc. Andere Schadensersatzansprüche als die in § 199 Abs.2 BGB n.F. genannten verjähren in 10 Jahren, wenn die Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch fehlt (vgl. § 199 Abs.3 Nr.1 BGB n.F.); in allen anderen Fällen wiederum erst in 30 Jahren (vgl.
§ 199 Abs.3 Nr.2 BGB n.F.). Achtung: Maßgeblich gilt hier immer die früher endende Frist (vgl. § 199 Abs.3 S.2 BGB n.F.).b. Ausnahmen von der generellen 3 Jahresfrist nach § 195 BGB n.F.: Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren des § 195 BGB n.F. gibt es aber auch Ausnahmen: aa. Kaufverträge: aaa.
Verjährungsfrist der Mängelansprüche von 30 Jahren gem. § 438 Abs.1 Nr.1 BGB n.F., wenn der Mangel in einem dinglichen (= einen körperlichen Gegenstand betreffend) Recht, einem Recht besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann bzw.
- Für ein sonstiges Recht, das im Grundbuch eingetragen ist. bbb.
- Verjährungsfrist von 5 Jahren gem.
- § 438 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.
- Bei einer Bausache bzw.
- Einer Sache, die einen Fehler an einer Bausache verursacht hat. ccc.
- Für Gewährleistungsansprüche aus allen anderen Kaufverträgen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB n.F.
Dies ist nun erheblich länger als die bis zum 31.12.2001 geltende Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gemäß § 477 BGB a.F. ddd. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 438 Abs.2 BGB n.F. bei Grundstücken mit der Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache.
- Bb. Werkverträge: Bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen ist zu unterscheiden: aaa.
- Ist durch den Werkvertrag die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen geschuldet, besteht gem.
- § 634a Abs.1 Nr.1 BGB n.F.
- Eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Hiervon abweichend beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a Abs.3 BGB n.F.3 Jahre, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. bbb. Besteht bei dem Werkvertrag der Erfolg in Planungs- und Überwachungsleistungen, so beträgt die Verjährungsfrist gem.
§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB n.F.5 Jahre. ccc. In allen anderen Fällen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs.1 Nr.3 BGB n.F. mit Verweis auf § 195 BGB 3 Jahre. ddd. Die Verjährungsfrist beginnt in den Punkten aaa. und bbb. gem. § 634a Abs.2 BGB n.F mit der Abnahme. cc. Sonstige Fälle – § 197 BGB n.F.
(Dreißigjährige Verjährungsfrist): Hierunter fallen Herausgabeansprüche, familien- oder erbrechtliche Ansprüche bzw. rechtkräftig festgestellte Ansprüche. Diese verjähren gem. § 197 BGB n.F. innerhalb von 30 Jahren.3. Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist: Wie ist das möglich? a.
Hemmung der Verjährungsfrist: Die Verjährung eines Anspruchs kann „angehalten” werden. Dies bezeichnet man als sog. „Hemmung” der Verjährungsfrist. Fällt nun später der Umstand weg, der zum „Anhalten” der Verjährungsfrist führte, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt einfach weiter (§ 209 BGB n.F.).b.
Neubeginn der Verjährungsfrist: Der sog. „Neubeginn” der Verjährungsfrist ist in § 212 BGB n.F. geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt hiernach erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (vgl.
§ 212 Abs.1 Nr.1 BGB n.F.) oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (vgl. § 212 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.). Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.
Aber Achtung, bei einer Rücknahme der Vollstreckungshandlung (z.B. Mahnbescheid etc.) auf Antrag des Gläubigers, beginnt die Verjährungsfrist nicht wieder von neuem (vgl. § 212 Abs.2 BGB n.F.)! Die Verjährungsfrist läuft dann einfach weiter; sie war durch die beantragte Vollstreckungshandlung nur gehemmt.
- Wenn Sie nun nicht aufpassen, verjährt der Anspruch.
- Dies war nach der alten Regelung, der „sog.
- Verjährungsunterbrechung”, nicht so.
- Wenn eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde, zählte die Frist bis zu dieser Handlung nicht! Nach Beendigung dieser Unterbrechung begann die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen!! Aus „Sicherheitsgründen” sollten Forderungen aus dem Jahre 2001 und früher noch in diesem Jahr geltend gemacht werden! Ferner sollten Sie daran denken Ihre „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” an folgende Punkte anzupassen: Verjährung der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkverträgen, Verletzung von wesentlichen vertraglichen Nebenpflichten, Verzug und Verzugsschaden, Ausschlussgründe etc.c.
Hemmung der Verjährungsfrist – Die wichtigsten Normen:
§ 203 BGB n.F.: Wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bestehen; § 204 Abs.1 Nr.1 BGB n.F.: Bei Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs; § 204 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.: Zustellung des Antrags auf Unterhalt für Minderjährige; § 204 Abs.1 Nr.3 BGB n.F.: Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren ; § 204 Abs.1 Nr.4 BGB n.F.: Güteantrag bei einer anerkannten Schlichtungsstelle, Einigungsversuch etc.; § 204 Abs.1 Nr.5 BGB n.F.: Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess; § 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F.: Zustellung der Streitverkündung; § 204 Abs.1 Nr.9 BGB n.F.: Zustellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung/Anordnung, des Arrestes; § 204 Abs.1 Nr.10 BGB n.F.: Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren; § 204 Abs.1 Nr.14 BGB n.F.: Gesuch um Prozesskostenhilfe ; § 205 BGB n.F.: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners; § 206 BGB n.F.: Durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert; § 207 BGB n.F.: Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen.
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Was ist eine angemessene Frist BGB?
Die Frist muss angemessen sein, um dem Auftragnehmer die geforderte Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Das heißt, dass sie so lange sein muss, dass der Auftragnehmer den Mangel auch tatsächlich innerhalb dieser Frist beseitigen kann.
Wann kann man sich auf Verjährung berufen?
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wegen Ablaufs der Verjährungsfrist – Einrede der Verjährung: Ihre Bedeutung liegt in klaren Verhältnissen. Denn der Schuldner muss nicht damit rechnen, ewig in Anspruch genommen zu werden. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, also eine Art Gegenrecht.
So darf z.B. der Schuldner einer Geldforderung deren Bezahlung verweigern, sobald die Verjährungsfrist für diese Forderung abgelaufen ist. Der Begriff „Einrede” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner die Verjährung geltend machen muss. Sie wird nicht von Amts wegen bzw. automatisch vom Gericht berücksichtigt,
Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen, dass der Anspruch verjährt ist. Tut er dies, kann der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzen, obwohl dieser weiterhin besteht – rein rechtlich betrachtet. Die Einrede der Verjährung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen.
Zahlung des Kaufpreises und auf die Übergabe bzw. Lieferung der KaufsacheAnspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung seines ArbeitseinkommensSchmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem UnfallverursacherHerausgabeanspruch des Eigentümers einer Sache gegenüber dem (unrechtmäßigen) Besitzer
Es gibt aber auch Rechte, bei denen keine Einrede der Verjährung existiert, weil sie einfach nicht verjähren, Hierzu gehört z.B. das Markenrecht und das Urheberrecht, Auch sogenannte Gestaltungsrechte wie das Kündigungs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht können nicht verjähren.