Was Bedeutet Unbebautes Grundstück Wirtschaftliche Einheit Des Grundvermögens?

Was Bedeutet Unbebautes Grundstück Wirtschaftliche Einheit Des Grundvermögens
Stenger/Loose, Bewertungsrecht – Kommentar zum BewG, Erb, / II. Wirtschaftliche Einheit, Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens besteht aus dem Grund und Boden, und zwar aus dem Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist – unbebautes Grundstück –, oder aus dem Grund und Boden einschließlich der Bestandteile und des Zubehörs, wenn er bebaut ist – bebautes Grundstück.

Was ist die wirtschaftliche Einheit des grundvermögens?

Definition wirtschaftliche Einheit Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück im Grundvermögen gehören insbesondere: Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, Erbbaurecht, jedes Wohnungs- und Teileigentum, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt.

Was trage ich bei der wirtschaftlichen Einheit ein?

Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Landesm, / 3.1.4 Art der, Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist anzugeben, ob es sich bei dem erklärten Grundbesitz um ein “unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)”, ein “bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)” oder um einen “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” handelt.

  • Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
  • Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 qm aufweisen.
  • Befinden sich auf dem Grundstück dagegen Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche umfassen oder sollte die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm betragen, weil das Bauwerk z.B.

in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat, handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.

  • Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen.
  • Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen außer Ansatz bleiben.

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude – soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben –, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar. Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.

: Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Landesm, / 3.1.4 Art der,

Was versteht man unter unbebautem Grundstück?

§ 145 BewG – Einzelnorm (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs.2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs.3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.

Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. (3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung).

Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(+++ § 145 Abs.3: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs.3 +++)

Was trage ich bei zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil Zähler Nenner?

Zähler & Nenner: „wirtschaftliche Einheiten” – Der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil beschreibt den Anteil eines Eigentümers an einer Immobilie; also wie viele Bruchstücke eines Eigentums einer Person gehören. Gehört dem Eigentümer das Grundstück zu 100 Prozent, etwa bei einem Einfamilienhaus, ist der Zähler 1 und der Nenner ebenfalls 1,

  1. Anders sieht es jedoch bei einer Eigentumswohnung aus.
  2. Hier geht es um den eigenen Anteil an der Fläche des Grundstücks.
  3. Diese Zahlen stehen im Notar- oder Kaufvertrag und können etwa so aussehen: 135/1000.
  4. Übrigens: In zwölf Bundesländern dürfen Eigentümer daraus auch noch den persönlichen Anteil der Fläche in Quadratmetern ausrechnen – und in der „ Anlage Grundstück ” eintragen.

Im Hauptvordruck ist wiederum die ganze Fläche gefragt. Eine Ausfüllhilfe von Elster liefert ein Rechenbeispiel – und weist darauf hin, wo welche Zahl stehen muss. Mehr zur Grundsteuer: Wie Sie die Abgabefrist verlängern

Was Grundvermögen?

Grundvermögen – Zum Grundvermögen zählt Grundbesitz, der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, z.B. Baugrundstücke, Einfamilienhäuser, Wohnhausanlagen, gewerblich und industriell genutzte Grundstücke, das Baurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Wann handelt es sich um ein unbebautes Grundstück?

Grundstücke gelten dann als unbebaut, wenn sich auf ihnen keine ‚benutzbaren’ Gebäude befinden. Damit handelt es sich bei einem Grundstück, auf dem ein verfallenes, unbewohnbares Einfamilienhaus steht, auch um ein unbebautes Grundstück.

Was zählt unter Privatgrundstück?

Schilder vor einer Privatstraße Ein eindeutig gekennzeichneter Privatgrund Eine Hausordnung an einer Öffentlichen Bedürfnisanstalt Privatgrund sind Grundstücks – oder Gebäudeteile, deren Eigentümer über ihre Nutzung entscheiden kann. Privatgrund ist mit Einschränkungen das Gegenteil des Verkehrsgrundes, Er ist meistens umzäunt, beschrankt, beschildert oder sonst wie als solcher kenntlich gemacht.

Laufenlassen eines Hundes Betreten/Überklettern von Umzäunungen Benutzung des Pools einer Villa ohne Einwilligung Benutzung einer Tiefgarage mit einem gasbetriebenen Kraftfahrzeug trotz Verbots Betreten eines Grundstückes, Raumes oder Gebäudes trotz Hausverbots Betreten eines Grundstückes, Raumes oder Gebäudes zum Zwecke der Ausübung einer Straftat,

Durch die widerrechtliche Nutzung können vom Berechtigten zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Der Berechtigte kann die Verantwortlichen wegen Hausfriedensbruchs (in Österreich: Besitzstandsstörung) anzeigen. Ein Sonderfall sind Grundstücke, die zwar der Allgemeinheit ( Öffentliche Hand ) gehören – also öffentlicher Verkehrsgrund – aber dennoch als Privatgrund gelten, da der Eigentümer (z.B.

  • Stadtverwaltung) bestimmte Nutzungen ausschließt (nun wiederum nicht zum generellen öffentlichen Nutzen).
  • Ein weiterer Sonderfall sind genehmigte Freischankflächen von Gaststätten, sofern sich diese auf öffentlichem Grund befinden.
  • Durch die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis hat der Konzessionsinhaber das Hausrecht über diesen Bereich übertragen bekommen, es handelt sich jedoch aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Widmung niemals um einen Privatgrund des Wirtes.

Daraus folgt, dass der Wirt bei Hausrechtsverstößen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen kann, obwohl die Örtlichkeit nicht sein Eigentum ist. In öffentlich zugänglichem Privatgrund (Tiefgarage, Öffentliche Bedürfnisanstalt) sind meist Benutzerordnungen angebracht, mit denen die Nutzung im Sinne des Betreibers eingeschränkt werden soll.

Was gehört alles zu einem Grundstück?

Grund und Boden – fest mit dem Boden verbundene Sachen gehören zum Grundstück. Grund und Boden sind Begriffe, die für ein Grundstück relevant sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 94 festgelegt, dass nicht nur der Grund und Boden allein zum Grundstück gehört oder dieses ausmacht.

Wo finde ich den wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil Zähler?

Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil – Grundsteuer-Digital Helpcenter Der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil beschreibt den Anteil eines Eigentümers an einem gemeinschaftlichen Eigentum. Mit dem Wert ist demnach festgelegt wie viele Bruchstücke eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Person gehören.

  • Tragen Sie bitte den Anteil (z.B.1/1 oder 1/2) des jeweiligen (Mit-)Eigentümers an der wirtschaftlichen Einheit ein.
  • Die Anteile finden Sie z.B.
  • Im Grundbuch unter der Rubrik „Eigentümer”, in der Teilungserklärung oder dem Katasterauszug bei „Angaben zum Eigentum”.
  • Gehört dem Eigentümer das Grundstück 100%, ist bei ” Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler” 1 und bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner” 1 einzutragen.

Gehören dem Eigentümer weniger als 100% des Grundstücks, ist zum Beispiel bei einem Miteigentumsanteil von 125/1000 bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler” 125 und bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner” 1000 einzutragen.

  1. Die ELSTER-Schnittstelle der Finanzverwaltung erlaubt nur beim Zähler eine Zahl mit Dezimalstellen.
  2. Falls Sie einen Sachverhalt haben, bei dem ein Miteigentumsanteil z.B.
  3. Mit 6,54 / 12,3 angegeben ist, akzeptiert ELSTER die Eingabe nur, wenn Sie durch entsprechendes Erweitern auf einen ganzzahligen Nenner kommen.
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In dem Beispiel also 654 / 1.230 Wo ist diese Angabe zu finden?

Grundbuchauszug Kaufvertrag Teilungserklärung Katasterauszug

: Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil – Grundsteuer-Digital Helpcenter

Wo findet man die laufende Nummer des Gebäudes?

Dieses finden Sie im Anschreiben Ihres Finanzamtes oder im aktuellen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde.

Ist ein Haus ein Grundbesitz?

Wesentliche und nichtwesentliche Bestandteile eines Grundstücks – Die §§ 93 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bieten eine Einteilung in Bezug auf die Frage, was rechtlich zwingend zu einem Grundstück gehört und an welchen Sachen selbstständig Eigentum begründet werden kann.

Dabei ist der Grundgedanke, der hinter den gesetzlichen Regeln steht, einfach nachzuvollziehen. Was wirtschaftlich zusammen gehört und nicht ohne Wert- oder Substanzverlust getrennt werden kann, soll auch zusammen bleiben. So gehören, diesem Grundgedanken folgend, beispielsweise Sachen, die mit dem Boden des Grundstücks fest verbunden sind, als wesentliche Bestandteile grundsätzlich zu dem Grundstück, § 94 BGB.

Erwirbt man also ein Grundstück, auf dem ein Haus steht, das durch ein Fundament fest mit dem Erdboden verbunden ist, dann gehört dem Erwerber des Grundstücks kraft Gesetz auch das Haus zu Eigentum. Es ist nach deutschem Recht also ausgeschlossen, dass ein fest mit dem Grundstück verbundenes Gebäude jemand anderem gehört als dem Grundstückseigentümer.

Was bedeutet Eigentümer von Grundbesitz?

Eigentümer ist derjenige, dem eine Sache rechtlich gehört (§ 903 BGB). Bei einer Immobilie ist derjenige Eigentümer, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so vermutet das Gesetz, dass ihr das Recht zusteht ( öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 891 BGB).

  • Das Eigentum ist vom bloßen Besitz zu unterscheiden,
  • Besitz ist die tatsächliche Herrschaft eine Person über eine Sache (§ 854 BGB).
  • Derjenige, der in der Immobilie wohnt (z.B.
  • Mieter) ist Besitzer,
  • Derjenige, dem die Immobilie gehört, ist hingegen Eigentümer,
  • In diesem Falle also der Vermieter.
  • Besitz ist also die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Sachherrschaft.

Wohnt der Eigentümer selbst in der Immobilie, ist er zugleich auch Besitzer. Wer im Grundbuch steht, ist also der Eigentümer. Eigentum gibt es in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Beim Alleineigentum gehört die Immobilie einer einzigen Person. Beim Miteigentum sind mehrere beteiligt und im Grundbuch eingetragen.

Bei den Miteigentum nach Bruchteilen steht jedem Miteigentümer ein bestimmter Bruchteil als selbstständiges Recht zu (§ 1008 BGB). Zwischen den Miteigentümern besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, sodass jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen kann. Beispiel: Die Brüder A und B sind als Miteigentümer einer Immobilie in Berlin im Grundbuch eingetragen.

B kann jederzeit seinen Anteil an der Immobilie in Berlin verkaufen, Beim Gesamthandseigentum sind hingegen die Anteile der einzelnen Eigentümer zugunsten der Gesamtheit „gebunden”. Beispiel: Bei der Erbengemeinschaft kann der einzelne Miterbe nicht gesondert über seinen Erbanteil an der Immobilie verfügen, sondern lediglich seinen Erbteil am gesamten Nachlass verkaufen.

Was ist mit Grundbesitz gemeint?

Haus- und Grundbesitz, Immobilienvermögen Definition für die EVS Die Angaben zum Haus- und Grund­besitz erstrecken sich auf das gesamte Eigen­tum an unbebauten Grund­stücken, Gebäuden und Eigentums­wohnungen im In- und Ausland, unabhängig davon, ob diese Immobilien selbst errichtet, gekauft oder durch Schenkung beziehungsweise Erb­schaft erworben wurden oder ob sie selbst genutzt oder vermietet werden.

Einfamilien­häuser (auch mit Einlieger­wohnung)ZweifamilienhäuserWohngebäude mit drei und mehr WohnungenEigentums­wohnungen (auch Zweit- und Freizeit­wohnungen)Sonstige Gebäude (Wochenend- und Ferien­häuser, Lauben und Datschen in Klein­gärten, kombinierte Wohn- und Geschäfts­gebäude sowie Betriebs­gebäude, die nicht für eigene geschäft­liche Zwecke genutzt werden)Unbebaute Grund­stücke (ohne land­wirtschaftlich genutzte Flächen)

Zur Ermittlung des Immobilien­vermögens machten die Haushalte Angaben zu:

Verkehrswert: Der geschätzte Preis, der im Falle des Verkaufes zum Erhebungs­zeitpunkt unter Berück­sichtigung des Kauf­preises, der Wohn­lage und Investitionen erzielt werden könnte.Immobilien­kredite/Hypotheken­restschuld: Die Rest­schuld ist die Summe der tat­sächlich noch zu leistenden Gesamt­tilgungen für Darlehen (Hypotheken, Bau­darlehen u.Ä.), die von den Haus­halten für den Erwerb beziehungsweise die Instand­setzung des Haus- und Grund­vermögens auf­ge­nommen wurden.

: Haus- und Grundbesitz, Immobilienvermögen

Was zählt als Nutzfläche Grundsteuer Bayern?

Wohnflächen sind Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Nutzflächen werden Flächen bezeichnet, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsräume, Büros. Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) gilt als Wohnfläche.

  • Die Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung.
  • Liegt eine Wohnflächenberechnung nicht vor, ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) zu ermitteln.
  • Für die Nutzfläche kommt DIN 277 zur Anwendung.
  • Das Verhältnis von Wohnfläche zur Nutzfläche ist insbesondere bei der Nutzungsart von Bedeutung.

Gerade bei der Abgrenzung von Wohnflächen, Nutzflächen und Zubehörräumen kann es zu Fehlern kommen. Das liegt insbesondere an dem Begriff „Nutzfläche”. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man zum Beispiel die Flächen von Kellerräumen, Wasch- und Trockenkellern und anderen Zubehörräumen gerne als Nutzflächen – im Rahmen der Grundsteuer sind das aber gar keine Nutzflächen.

Wer hier versehentlich Flächen in der Feststellungserklärung falsch deklariert, zahlt unter Umständen am Ende eine zu hohe Grundsteuer. Das gilt es natürlich zu vermeiden. Deshalb hier eine Klarstellung, welcher Begriff wofür steht: Wohnfläche : Das sind Flächen von Räumen, die für Wohnzwecke genutzt werden.

Dazu gehören Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad usw. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt als Wohnfläche. Nutzfläche : Damit sind die Flächen gemeint, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind.

  • Die Nutzflächen zählen zur Wohnfläche dazu, wenn sie sich in einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum befinden. Bei Mietwohngrundstücken werden die Nutzflächen separat in der Feststellungserklärung angegeben.
  • Die Flächen von Zubehörräumen/Nebenräumen erhöhen jedoch nicht die Wohnfläche von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohneigentum. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Wohnfläche deshalb auch nicht mitgerechnet und nicht in der Feststellungserklärung angegeben. Bei Mietwohngrundstücken sind sie auch nicht separat zu deklarieren. Ist z.B. ein Keller als Wohnung ausgebaut, gilt dieser natürlich als Wohnfläche.
  • Nur dann, wenn die Flächen von Zubehörräumen zu einem betrieblich genutzten Teil des Gebäudes gehören, sind sie zu berücksichtigen.

Anleitung: Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung Die Wohnflächenverordnung regelt genau, welche Räume und Flächen Mieter und Eigentümer bei der Wohnflächenberechnung in welchem Umfang berücksichtigen müssen. In die Berechnung gehen alle Räume ein, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu zählen etwa:

  • Schlafzimmer
  • Esszimmer
  • Kinderzimmer
  • Wohnzimmer
  • Küche
  • Bad
  • Flure
  • Nebenräume wie Speisekammer oder Abstellräume, wenn sie sich innerhalb der Wohnung befinden.

Für andere Räume und Flächen gelten Sonderregelungen: Wintergarten und Schwimmbäder:

  • Wenn sie zu allen Seiten geschlossen sind: 50 Prozent Wohnfläche
  • Wenn sie beheizt sind: 100 Prozent Wohnfläche

Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen:

  • in der Regel: 25 Prozent Wohnfläche
  • bei sehr hochwertiger Ausstattung (je nach Einzelfall): 50 Prozent Wohnfläche

Keller und Garage:

Da diese außerhalb der Wohnung liegen: keine Wohnfläche.

Geschäftsräume:

  • in der Regel: keine Wohnfläche.
  • Ausnahme: Wenn der Mieter einen der Räume seiner Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, muss die Fläche einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche.

Öfen, Badewannen, Heiz- und Klimageräte, freiliegende Installationen wie z.B. Wasserboiler, versetzbare Raumteiler sowie Einbaumöbel:

Müssen nicht von der Gesamtfläche des Raumes abgezogen werden. Quasi also: 100 Prozent Wohnfläche.

Nischen:

Sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind: keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls abgezogen werden.

Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen (sobald sie höher als 1,5 Meter sind und einen Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmeter haben):

keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls von der Grundfläche abgezogen werden.

Treppen:

  • abhängig von der Treppenhöhe. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen: keine Wohnfläche, müssen abgezogen werden.
  • Treppen mit weniger als drei Stufen: 100 Prozent Wohnfläche.

Verkleidungen und Leisten:

müssen in Wohnflächenberechnung einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche. Praktisch heißt das, dass der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden müssen.

Sonderfall Dachgeschosswohnungen Wer in einer Dachgeschosswohnung lebt, hat aufgrund der Schrägen häufig eine geringere Fläche zur Verfügung. Dies wird in der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt. Erst ab einer Raumhöhe von zwei Metern geht die Wohnfläche vollständig in die Berechnung ein.

  • Ist die Raumhöhe aufgrund der Dachschrägen niedriger als einen Meter, wird die Fläche nicht berücksichtigt.
  • Alles dazwischen zählt zur Hälfte.
  • Nutzfläche bzw.
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 Die DIN 277 funktioniert in der Berechnung etwas anders als die WoFlV.
  • Denn dabei wird keine Wohnfläche ermittelt, sondern Nutz- und Verkehrsflächen.

Dabei kommt unterm Strich eine höhere Grundfläche heraus. So funktioniert die Berechnung nach DIN 277:

  1. Zuerst wird die Brutto-Grundfläche der Immobilie ermittelt, Grundlage hierfür sind die Außenmaße des Gebäudes oder der Wohnung.
  2. Von dieser Quadratmeterzahl wird dann die sogenanntenKonstruktionsflächen abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Wände, Nischen, Pfeiler oder Ähnliches. Das ergibt dann die Netto-Grundfläche der Immobilie.
  3. Diese Netto-Grundfläche teilt sich in Nutz-, Verkehrs und Funktionsfläche auf.Letztere wird hiervon abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen-, Betriebs- und Heizungsraum. Dies ergibt die Wohnfläche nach DIN 277.
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Besonderheiten hierbei:

  • Die Raumhöhe hat keine Auswirkungen auf die Wohnflächenberechnung (Ausnahme Dachschrägen)
  • Terrassen, Loggien und Balkonen zählen vollständig zur Wohnfläche
  • Wintergärten und Schwimmbäder zählen als Wohnfläche
  • Räume außerhalb der Wohnung zählen ebenfalls zur Wohnfläche, etwa Keller, Waschküche oder Heizungsraum

Wo ist diese Angabe zu finden?

  • Kaufvertrag
  • Bauplan
  • Beauftragtes Architektenbüro

Über wen kann ich die Wohn- / Nutzflächen berechnen lassen:

  • Vermessungsingenieure
  • Architekten

Welche Daten brauche ich für die neue Grundsteuer in Bayern?

Welche Grundstücksdaten sind in Bayern erforderlich? – Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell. Die bayerische Grundsteuer wird künftig nur noch anhand der Fläche des Grundstücks und der Fläche des Gebäudes sowie der Immobiliennutzung berechnet. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien, die Lage, das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen bei Berechnung der Grundsteuer für bayerische Grundstücke keine Rolle mehr.

Welche Räume muss ich bei der Grundsteuer nicht angeben Bayern?

Presseinformation Die neue Grundsteuer in Bayern Auf Haus- und Wohnungseigentümer kommt viel Arbeit zu Die gute Nachricht zuerst: Bayern hat sich bei der vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2018 geforderten Neuregelung der Grundsteuer für das sog.

  • Flächenmodell entschieden.
  • Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung.
  • Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle.
  • Flächenmodell kontra Bundesmodell Im Gegensatz dazu werden die wertabhängigen Modelle in anderen Bundesländern bei steigenden Immobilienpreisen zu laufenden Steuererhöhungen führen und infolge der ständigen Veränderung der Preise einen immensen Verwaltungsaufwand durch laufende Neubewertungen der Grundstücke erfordern.

Gerade weil es die Verwaltung schon bisher nicht geschafft hat, die insgesamt 36 Millionen Immobilien im Bundesgebiet neu zu bewerten, hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Grundsteuerregelung wegen den nicht aktualisierten und daher veralteten Werten für verfassungswidrig erklärt.

  1. Auch Mieter profitieren vom Flächenmodell Ferner hätte ein wertabhängiges Modell in Bayern zu einer deutlichen Erhöhung der Grundsteuer, in Gebieten mit hohen Bodenwerten wie z.B.
  2. Im Großraum München zu einer Vervielfachung geführt.
  3. Dies hätte auch die Mieter in Bayern stark belastet, da die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann.

Hauseigentümer und Mieter dürften sich daher darüber einig sein, dass das bayerische Flächenmodell die sozial verträglichere Alternative zum Bundesmodell ist. Die schlechte Nachricht: Auch in Bayern müssen sämtliche Grundstücke und Wohnungen neu bewertet werden.

  1. Wann und auf welche Weise dies zu erfolgen hat, ist im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021 (GVBl 2021 S.638) festgelegt.
  2. Auf Hauseigentümer und Verwaltungsbehörden kommt damit viel Arbeit zu.
  3. Hauptfeststellung zum 01.01.2022 Obwohl die derzeitige Grundsteuer noch knapp drei Jahre bis zum 31.12.2024 gilt, wurde die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgesetzt (sog.

Hauptfeststellung). Sie muss allerdings nur dann angepasst werden, wenn sich Flächengröße oder Grundstücksnutzung ändern (Art.6 Abs.1 BayGrStG). Änderungen der Verkehrswerte des Bodens oder des Gebäudes erfordern keine Anpassung. Die Aufforderung an die Eigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung durch das Bayerische Landesamt für Steuern wird voraussichtlich Ende März 2022 mittels Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art.6 Abs.5).

  • Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 01.07.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.
  • Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
  • Welche Daten müssen angegeben werden? Anzugeben in der Erklärung ist die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes sowie die Art der Nutzung,

Die Fläche des Grundstücks ist i.d.R. dem Grundbuchauszug zu entnehmen; bei Eigentumswohnungen anteilig aus dem 1.000-Anteil laut Teilungserklärung zu errechnen. Die Fläche des Gebäudes ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung. Danach sind Wohnflächen alle Flächen innerhalb der Wohnung sowie Wintergärten, Balkone und Terrassen.

  1. Ferner gilt als Wohnfläche auch das häusliche Arbeitszimmer.
  2. Nicht zur Wohnfläche gehören grundsätzlich Kellerräume, Abstellräume, Waschräume, Heizungsräume u.Ä.
  3. Flächen über einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind voll, Flächen unter einer lichten Höhe zwischen 1 m und 2 m sind zur Hälfte anzurechnen.

Balkon- und Terrassenflächen werden i.d.R. mit einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet. Wo findet man die Daten? Die maßgeblichen Wohnflächen können, soweit zwischenzeitlich keine baulichen Änderungen vorgenommen worden sind, der i.d.R.

dem Bauantrag beiliegenden Wohnflächenberechnung entnommen werden; bei Eigentumswohnungen sind sie i.d.R. in der Teilungserklärung genannt. Bei einer Nutzung nicht zu Wohnzwecken ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die jeweiligen Flächen werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet (Art.2 Abs.5).

Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnung zu stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² außer Ansatz (Art.2 Abs.1, 2). Daten im Internet Die Vermessungsverwaltung stellt vom 01.07.

Bis 31.12.2022 Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos über eine allgemein zugängliche Internetanwendung zur Verfügung u.a. die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche sowie die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen (Art.10 a Abs.2 S.1). Dabei hat der Eigentümer das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen die Veröffentlichung von Daten seines Flurstücks Widerspruch einzulegen.

Widerspricht der Eigentümer, hat eine Veröffentlichung der entsprechenden Daten des Eigentümers durch die Vermessungsverwaltung in der Internetanwendung für die Zukunft zu unterbleiben (Art.10 a Abs.2 S.2, 3). Berechnung der Grundsteuer

Schritt : Berechnung des Äquivalenzbetrages (Art.1 Abs.3): Dieser errechnet sich aus einem fixen Betrag für Grund und Boden – 0,04 €/m² (Äquivalenzzahl gem. Art.3 Abs.1) multipliziert mit der Grundstücksfläche sowie einem weiteren fixen Betrag für Wohn- und Nutzflächen – 0,50 €/m² (Äquivalenzzahl gem. Art.3 Abs.2) multipliziert mit der maßgeblichen Gebäudefläche.

Schritt: Bestimmung des Grundsteuermessbetrages (Art.1 Abs.2): Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Äquivalenzbetrag (oben 1. Schritt) für Grund und Boden und der Grundsteuermesszahl (100 % gem. Art.4 Abs.1 S.1) und dem Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen (70 % für Wohnflächen gem. Art.4 Abs.1 S.2).

Schritt: Berechnung der Grundsteuer (Art.1 Abs.1 S.2): Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrages (oben 2. Schritt) und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. Die Grundsteuer ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.

Hinweis: Sonderregelungen für die Ermittlung der Äquivalenz- und Grundsteuermesszahlen bestehen u.a. für Wohngebäude, bei denen die Grundstücksfläche mehr als das 10-Fache der Wohnfläche beträgt („kleines Haus auf großem Grund”, Art.3 Abs.1 Nr.1), bei einer engen räumlichen Verbindung der Wohnflächen mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners (Art.4 Abs.2), für denkmalgeschützte Gebäude (Art.4 Abs.3) und Sozialwohnungen (Art.4 Abs.4 Nr.1).

  • Beispiele: A) Doppelhaushälfte München, 400 m² Grund, 120 m² Wohnfläche 1.
  • Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 400 m² Grund x 0,04 €/m² = € 16 120 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 60 2.
  • Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 16 x 100 % = € 16 Wohnfläche: € 60 x 70 % = € 42 € 58 3.
  • Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 58 x Hebesatz 535 % (München) = € 310 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 322 B) Mietshaus, München Haidhausen, 17 Wohnungen, 3 Gewerbeeinheiten, 380 m² Grundstücksfläche, 1093 m² Wohnfläche, 209 m² Nutzfläche (Laden Büro) 1.

Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 380 m² Grund x 0,04 €/m² = € 15,20 1093 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 546,50 209 m² Nutzfläche x 0,50 €/m² = € 104,50 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 15,20 x 100 % = € 15,20 Wohnfläche: € 546,50 x 70 % = € 382,55 Nutzfläche: € 104,50 x 100 % = € 104,50 € 502,25 3.

Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 502,25 x Hebesatz 535 % (München) = € 2.687 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 1.683 C) Mietshaus, München Maxvorstadt, 13 Parteien, 480 m² Grundstücksfläche, 999 m² Wohnfläche 1. Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 480 m² Grund x 0,04 €/m² = € 19,20 999 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 499,50 2.

Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 19,20 x 100 % = € 19,20 Wohnfläche: € 499,50 x 70 % = € 349,65 € 368,85 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 368,85 x Hebesatz 535 % (München) = € 1973 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer 2.239 € D) Eigentumswohnung, München Sendling, 750 m² Grundstücksfläche – Miteigentumsanteil 68,26/1000 daraus folgt Grundanteil 51,2 m², 102 m² Wohnfläche 1.

  1. Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 51,2 m² Grund x 0,04 €/m² = € 2,05 102 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 51,00 2.
  2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 2,05 x 100 % = € 2,05 Wohnfläche: € 51 x 70 % = € 35,70 € 37,75 3.
  3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 37,75 x Hebesatz 535 % (München) = € 201 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 99 E) Eigentumswohnung, München Laim, 2057 m² Grundstücksfläche – Miteigentumsanteil 35,49/1000 daraus folgt Grundanteil 73 m², 84,61 m² Wohnfläche 1.

Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 73 m² Grund x 0,04 €/m² = € 2,92 84,61 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 42,31 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 2,92 x 100 % = € 2,92 Wohnfläche: € 42,31 x 70 % = € 29,62 € 32,54 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 32,54 x Hebesatz 535 % (München) = € 174 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 362 Achtung: Die vorstehenden Berechnungen basieren auf unveränderten gemeindlichen Hebesätzen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Städte und Gemeinden den Hebesatz so anpassen, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich aber dadurch die Höhe der Grundsteuer ändern. Die derzeitigen Hebesätze der einzelnen Städte und Gemeinden finden Sie unter: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/steuer-und-finanzpolitik/hebesaetze-56878 Voraussichtlich ab Ende Februar steht unseren Mitgliedern ein Grundsteuerrechner online auf unserer Homepage zur Verfügung (www.hug-m.de).

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Rechtsanwalt Rudolf Stürzer Vorsitzender Haus + Grund München

Welche Daten brauche ich für die Grundsteuererklärung Niedersachsen?

Grundsteuer – Was ist die Grundsteuer? Die Grundsteuer gehört zu den Objektsteuern. Das Objekt ist das Grundstück. Nur nach ihm richtet sich die Steuer. Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen.

  1. Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B.
  2. Vermietet oder Leerstand).
  3. Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden zu (daher auch sogenannte „Realsteuer”).
  4. Was unterliegt der Grundsteuer in Niedersachsen? Steuerpflichtig ist der in Niedersachsen liegende Grundbesitz.

Dies sind im Wesentlichen alle bebauten und unbebauten Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Muss für jedes Grundstück eine Grundsteuererklärung abgegeben werden? Grundsätzlich müssen für alle unbebauten und bebauten Grundstücke Grundsteuererklärungen in elektronischer Form abgegeben werden.

Soweit Grundbesitz unverändert vollständig der Steuerbefreiung für bestimmte Rechtsträger nach § 3 Grundsteuergesetz (GrStG) oder unverändert vollständig der Steuerbefreiung nach § 4 GrStG unterliegt, wird auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung verzichtet, wenn dieser Grundbesitz bisher nicht mit einem Aktenzeichen beim Finanzamt steuerlich erfasst ist.

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grundbesitz bereits beim Finanzamt steuerlich erfasst ist, werden zwischen Mai und Juni 2022 ein ausführliches Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes erhalten. Diese Fälle sind nicht von dem Verzicht auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung betroffen mit der Folge, dass eine Grundsteuererklärung auch dann abzugeben ist, wenn der Grundbesitz vollständig steuerbefreit ist.

  • die “Grundsteuer A” für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
  • die “Grundsteuer B” für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.

Was ist Grundsteuer C? Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Wer ist Grundsteuerschuldner? Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes.

  1. Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten und somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks.
  2. Sie kann im Falle einer Grundstücksvermietung/-verpachtung auf den Mieter/Pächter umgelegt werden.
  3. Wer berechnet die Grundsteuer? Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen: Stufe 1: Zuerst werden die Äquivalenzbeträge ermittelt (Fläche des Grund und Bodens x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor, Fläche des Gebäudes x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor) ermittelt ( Feststellungsverfahren ), Stufe 2: Dann werden die Äquivalenzbeträge mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt ( Veranlagungsverfahren ) und schließlich in Stufe 3: auf den Grundsteuermessbetrag der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz angewendet ( Grundsteuerfestsetzungsverfahren ).

Für die Feststellung der Äquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Gemeinde vorgenommen.

  1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  2. für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
  3. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C).

Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt und können bei den Gemeinden erfragt werden. Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt? Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Hat die Gemeinde jedoch den Hebesatz für mehrere Jahre festgelegt, kann sie die Grundsteuer auch für mehrere Jahre im Voraus festsetzen.

Wann ist die Grundsteuer zu zahlen und an wen? Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die Grundsteuer ist stets an die Gemeinde zu zahlen.

Welche Angaben muss ich in der Grundsteuererklärung machen? In Niedersachsen müssen neben den Angaben zum Eigentümer im Regelfall nur die Grundstücksgröße und die Wohn- und/oder Nutzflächen der Gebäude angegeben werden und ob eine Wohnnutzung vorliegt.

  • Den Lage-Faktor trägt die Finanzverwaltung ohne Ihre Mithilfe bei.
  • Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Dann bildet Ihre Wohnung ein Grundstück.
  • Nur hierfür sind die (Mit-)Eigentümerinnen bzw.
  • Mit-)Eigentümer zu erklären.
  • Wird die zu zahlende Grundsteuer steigen? In welcher Höhe wird dann Grundsteuer zu zahlen sein? Das Aufkommen aus der Grundsteuer soll insgesamt gleichbleiben (Aufkommensneutralität).

Eine Erhöhung des Aufkommens insgesamt wird mit der Reform der Grundsteuer nicht bezweckt. Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Das kann sowohl ein Mehr als auch ein Weniger sein. Denn die Belastungsverteilung nach den alten Werten ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden und wird durch die Reform, die für alle einen neuen Maßstab festlegt, ersetzt.

Ab wann wirken sich Grundstücksveränderungen aus? Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) festgesetzt. Grundstücksveränderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau; Abriss) und Nutzungsveränderungen während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.

Für die Hauptfeststellung sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022 entscheidend. Gibt es eine Verbindung zwischen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 und der Feststellungserklärung für die Grundsteuer ab 2025? Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen im Zeitraum vom 1.

  1. Juli bis 31.
  2. Januar 2023 Grundsteuererklärungen abgegeben.
  3. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer ().
  4. Die Grundsteuererklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig.
  5. Aus Datenschutzgründen können die Erhebungen nicht zusammengelegt werden.
  6. Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert.

Sie werden nicht für die Kontrolle der bei der Grundsteuer gemachten Angaben genutzt. Dies ist durch das sogenannte Rückspielverbot gewährleistet, das eine Weitergabe von Daten, die im Zuge der Zensuserhebung 2022 erhoben wurden, an andere staatliche Stellen untersagt.

Wie mache ich die Grundsteuererklärung in Niedersachsen?

Abgabe der elektronischen Erklärung mit Mein ELSTER Your browser does not support the HTML5 video tag. Ihre Grundsteuererklärung können Sie bequem online über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter abgeben. Die Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung ist ab dem 1.

Juli 2022 möglich. ELSTER steht für “ELektronische STeuerERklärung” und ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um z.B. Steuererklärungen elektronisch abzugeben. Die elektronische Abgabe erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Erklärung und beugt Übertragungsfehlern vor. ELSTER führt Sie schrittweise durch das Programm und die von Ihnen eingegebenen Daten werden direkt auf Plausibilität geprüft.

Anschließend wird das gesamte Datenpaket auf sicherem Weg an das zuständige Finanzamt geleitet. Für Mein ELSTER wird ein sogenanntes Benutzerkonto benötigt, mit dem man sich einmalig gegenüber dem Finanzamt ausweist. Es ist ratsam, dieses Benutzerkonto bereits jetzt unter zu beantragen.

Wer über ein solches Benutzerkonto verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung bereits elektronisch über Mein ELSTER an das Finanzamt übermittelt, kann dieses Konto auch für die Grundsteuer verwenden. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Gut zu wissen: Angehörige (z.B. Ihre Kinder oder Enkel) dürfen ihre eigene Registrierung bei Mein ELSTER nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben.

Belege einreichen? Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Belege sind nur im Einzelfall auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. : Abgabe der elektronischen Erklärung mit Mein ELSTER

Was ist ein Mietwohngrundstück?

Begriff der Wohnung – Unter einer Wohnung versteht man im bewertungsrechtlichen Sinne die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts in diesen Räumen möglich und realistisch ist. Die Wohnung muss über eine Küche, Bad oder Dusche und Toilette verfügen und muss eine baulich von anderen Wohnungen oder Räumen getrennte, abgeschlossene Wohneinheit bilden und über einen eigenen Zugang verfügen. Die Wohnfläche einer Wohnung sollte mindestens 20 qm betragen.

    Zweifamilienhaus Ein Zweifamilehaus liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück zwei Wohnungen befinden und kein Wohnungseigentum vorliegt. Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Einfamilienhäusern, insbesondere was den erforderlichen Umfang der wohnlichen Nutzung des Grundstücks und die Beeinträchtigung der Eigenart eines Zweifamilienhauses betrifft. Der einzige Unterschied ist, dass hier zwei Wohnungen statt nur einer Wohnung vorliegen müssen. Mietwohngrundstück Ein Mietwohngrundstück liegt vor, wenn das Grundstück, gemessen an der Wohn-/Nutzfläche, zu mehr als 80 % zu Wohnzwecken genutzt wird und kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum vorliegt. Mietwohngrundstücke sind i.d.R. Grundstücke mit mehr als zwei Wohnungen oder Grundstücke, bei denen keiner der Wohnräume den Wohnungsbegriff (s.o.) erfüllen. Die Wohnungen können sich dabei auch in unterschiedlichen Gebäuden befinden. Wohnungseigentum Unter Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung und dem dazugehörenden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Wohnungseigentum kann z.B. durch vertragliche Einräumung oder durch Teilung begründet werden. Wohnungseigentum kann auch an einem noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden, dann ist allerdings für bewertungsrechtliche Zwecke zunächst von einem unbebauten Grundstück auszugehen, bis das Gebäude bezugsfertig geworden ist.